Bundeskartellamt sieht 50+1 auf gutem Weg

Im kartellrechtlichen Verfahren rund um die 50+1-Regel in der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) jetzt Zusagen angeboten, mit denen sie Bedenken des Bundeskartellamts ausräumen möchte. Im Rahmen einer Änderung der Satzung der DFL soll zwar die 50+1-Regel beibehalten, die Möglichkeit zur Bewilligung der sogenannten Förderausnahme hingegen gestrichen werden.
vom 9. März 2023
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Die 50+1-Regel gibt es im deutschen Fußball bereits seit 1999. Sie sollte das Spannungsfeld auflösen zwischen dem Bestreben der Vereine im Profifußball, frisches Geld in die Kassen zu spülen, um insbesondere international konkurrenzfähig zu bleiben, und dem Ziel, Investoren nicht Tür und Tor zu öffnen sowie den traditionellen und vereinsprägenden Charakter zu wahren. Das bedeutet: Grundsätzlich muss in einer Aktien- oder Kapitalgesellschaft, in die viele Clubs aufgegangen sind, der Stammverein mindestens 50 und eine Stimme halten, um weiterhin bestimmen zu können. Übernahmen von Investoren sind in Deutschland anders als etwa in England nicht passiert.         

Förderausnahmen

Allerdings – und hier sind auch die bisherigen Bedenken des Bundeskartellamts zu verorten: Es existierten sogenannte Förderausnahmen, von denen zurzeit die Bundesligisten Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim profitieren. Letztere hat kürzlich angekündigt, freiwillig zum 50+1-Konzept zurückzukehren. Diese Förderausnahmen sollen zukünftig nicht mehr möglich sein, was das Bundeskartellamt als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Beendigung des Verfahrens ansieht. 2021 war die Behörde zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Sie hielt es für problematisch, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung in der derzeitigen Fassung nicht sichergestellt ist.

Bestandsschutz

Das beurteilt Kartellamtschef Andreas Mundt wie folgt: „Nach unserer vorläufigen Einschätzung können die Beibehaltung der 50+1-Grundregel und die Streichung der Möglichkeit der Gewährung von Förderausnahmen geeignet sein, unsere kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Änderungen führen zu einer in sich schlüssigen satzungsrechtlichen Grundlage für die vom Bundeskartellamt angemahnte einheitliche Anwendung und Durchsetzung der 50+1-Regel unter Beachtung von sportpolitischen Zielen.“ Für die den drei genannten Clubs gewährten Förderausnahmen ist indes ein Bestandsschutz vorgesehen, wenn auch unter Auflagen. Diese betreffen die Punkte Mitgliederpartizipation und Vorteilsausgleich.

Bedingungen

Die Förderclubs müssen den Mitgliedern ihrer ehemaligen Muttervereine Partizipation und Transparenz durch indirekte Mitentscheidungsrechte gewähren. Das umfasst die Entsenderechte in die entscheidungsrelevanten Gremien des Clubs sowie Vetorechte in Bezug auf Änderungen von identitätsstiftenden beziehungsweise das Wesen des jeweiligen Clubs bestimmende Merkmale. Der von der DFL vorgeschlagene Vorteilsausgleich soll durch Zahlung eines Betrages den Ausgleich für strukturelle und finanzielle Vorteile im Wettbewerb aufgrund bestehender Ergebnisabführungsverträge und aufgrund von Verlustbeteiligungen des beherrschenden Förderers leisten. Das Verfahren beim Bundeskartellamt ist noch nicht beendet: Die weiteren Verfahrensbeteiligten, das sind Fußballclubs und Investoren, bekommen nun Gelegenheit, zum Zusagenangebot der DFL Stellung zu beziehen.           

 

Copyright Bild:  Imago Images, Martin Hoffmann

Beitrag von Alexander Pradka

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