Diese Option hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes ausdrücklich eröffnet. Dennoch sollten Hinweisgeber primär die internen Meldestellen in ihren Unternehmen nutzen, sofern dort wirksam gegen die Verstöße vorgegangen werden kann und ihnen keine beruflichen Repressalien drohen. Diesen Hinweis gibt das Bundesamt für Justiz selbst, obwohl das neue Gesetz Whistleblower genau davor schützen soll. Interne Meldungen seien häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können, heißt es in einer Mitteilung des Amtes. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen werden könne, bleibe es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Voraussetzung ist beruflicher Kontext
Die externe Meldestelle wird nur nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig. Das heißt, meldefähig sind Verstöße gegen das Strafrecht, gegen bestimmte deutsche Bußgeldvorschriften und gegen sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen. Kenntnisse muss der Whistleblower im beruflichen Kontext erhalten haben, Informationen über privates Fehlverhalten gehören nicht zu den meldefähigen Tatbeständen.
Meldungen sollen künftig auf jede denkbare Weise beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden können: elektronisch, schriftlich, telefonisch oder auch persönlich. Zur Bearbeitung kommen ausschließlich Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden. Bereitstellen will das Amt Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten. Die allgemeine rechtliche Beratung – etwa zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage bleibt den Vertretern der rechtsberatenden Berufe und anderen Stellen, die rechtlich beraten dürfen, vorbehalten.
Copyright Bild: Unsplash, Vladimir Fedotov