Maßgeblich für ein solches Begehren ist die europäische Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Stevi wollte Zugang zu allen zwischen von der Leyen und Bourla zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 11. Mai 2022 ausgetauschten Textnachrichten. Inhaltlich ging es um den Kauf von Impfstoffen seitens der Kommission bei Pfizer während der Corona-Pandemie. Die EU-Kommission lehnte ab, lapidare Begründung: Sie sei nicht im Besitz der von dem Antrag umfassten Dokumente. Die Journalistin und die New York Times wandten sich deshalb an das Gericht der Europäischen Union. Mit Erfolg, das Gericht gab der Klage statt.
Fundierter Vortrag erforderlich
Es führt aus, dass die Verordnung dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, „größtmögliche Wirksamkeit“ verschaffen soll. In der Regel sollten alle Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich sein. Wenn ein Organ erklärt, dass ein Dokument nicht existiere, greift die Vermutungsregel, dass diese Aussage stimmt. Die Vermutung lässt sich allerdings auf Grundlage der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten relevanten und übereinstimmenden Anhaltspunkte entkräften. Weiter heißt es in den Ausführungen des Gerichts: „Im vorliegenden Fall beruhen die Antworten der Kommission zu den angeforderten Textnachrichten während des gesamten Verfahrens entweder auf Hypothesen oder auf wechselnden und ungenauen Informationen.“ Dagegen hätten Stevi und die New York Times relevante und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass im Zusammenhang mit dem Kauf von Impfstoffen zwischen von der Leyen und Bourla ein wiederholter Austausch, insbesondere in Form von Textnachrichten, stattgefunden hat. „Damit ist es ihnen gelungen, die Vermutung der Nichtexistenz und des Nichtbesitzes der angeforderten Dokumente zu entkräften“, so das Gericht weiter.
Wichtige Informationen
Da kann sich die Kommission nicht mit der reinen Behauptung herauswinden, nicht im Besitz der angeforderten Dokumente zu sein. Es müssen dafür plausible Erklärungen geliefert werden. Die Kommission habe aber nicht dargelegt, warum die Dokumente nicht auffindbar sind, auch nicht, inwiefern sie Nachforschungen angestrengt hat. Damit ist ihr nicht gelungen, den Nichtbesitz der Dokumente zu rechtfertigen. Sie hat darüber hinaus auch nicht klargestellt, ob die Textnachrichten gelöscht wurden, ob in diesem Fall die Löschung freiwillig oder automatisch erfolgt ist – oder ob das Mobiltelefon von Ursula von der Leyen zwischenzeitlich ausgetauscht wurde. Schließlich habe die Kommission auch nicht plausibel dargelegt, warum sie der Ansicht war, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf von Covid-19-Impfstoffen ausgetauschten Textnachrichten keine wichtigen Informationen oder solche Informationen enthielten, die Folgemaßnahmen nach sich gezogen hätten und deren Aufbewahrung sichergestellt werden müsse.
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