Die Autobauer und Thyssenkrupp möchten gemeinsame Bedingungen für den Erwerb von Lizenzen an sogenannten standardessenziellen Patenten (SEP) verhandeln. Dabei handelt es sich um solche Patente, ohne deren Benutzung ein bestimmter Standard nicht in einem Produkt implementiert werden kann, wie etwa die Mobilfunkstandards 4G, 5G oder auch Standards wie WiFi oder H.265 (Videokompression). Für die Nutzung in Smartphones oder in Fahrzeugen sind tausende Patente erforderlich. Inhaber dieser Patente sind verpflichtet, diese zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen. Wie das Bundeskartellamt mitteilt, kommt es immer wieder zu längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Lizenzierungspflicht und die Lizenzbedingungen. Das Marktvolumen für Lizenzen an Mobilfunk-SEP reiche weltweit in den zweistelligen Milliardenbereich hinein.
Schwellenwert nicht überschritten
Geprüft hat das Bundeskartellamt, inwieweit eine Beschaffungskooperation wie die ALNG für den Wettbewerb nachteilige Wirkungen entfalten kann. Diese sind umso schwerwiegender, je größer die gemeinsamen Marktanteile auf den betroffenen Märkten sind. Als Grenze gilt der Schwellenwert von 15 Prozent. Laut Prüfung des Amtes liegt der Schwellenwert der ALNG und auch potenzieller weiterer Mitglieder der Gruppe aus dem Bereich der Automobilwirtschaft bei unter 15 Prozent. Da die Lizenzen für sehr viele Geräte benötigt werden – wie etwa Smartphones – gäbe es einen breiten und über die Automobilindustrie hinausgehenden Kreis von Nachfragern. Auf den verschiedenen Kraftfahrzeugmärkten wird zwar der Schwellenwert von 15 Prozent mindestens teilweise überschritten. Hier sei jedoch die Gefahr einer Koordinierung der ALNG-Mitglieder als Folge einer gemeinsamen Beschaffung gering, da die Lizenzkosten für SEP regelmäßig unter einem Prozent der gesamten Produktionskosten eines Fahrzeugs liegen, argumentiert die oberste Kartellbehörde.
Bedingungen für die Einkaufskooperation
Das Amt stellt die Genehmigung der gemeinsamen Aktivitäten der Gruppe unter Bedingungen. Dazu sagt Kartellamtschef Andreas Mundt: „Unsere Tolerierung setzt voraus, dass sich die Tätigkeit der ALNG auf nicht-automobilspezifische Standards beschränkt und weitere kartellrechtliche Leitplanken beachtet werden. Insbesondere müssen Verhandlungen in diesem Rahmen stets freiwillig sein. Die Kooperation muss Zulieferern aus der Automobilbranche offenstehen. Der Informationsaustausch muss auf das unerlässliche Minimum beschränkt bleiben.“ Im Hinblick auf die Gefahr eines Austausches wettbewerblich sensibler Informationen über das für die Durchführung der ALNG notwendige Maß hinaus haben die Beteiligten organisatorische Maßnahmen vorgesehen, die dem entgegenwirken sollen und hinter die sie nicht zurückweichen dürfen.
Copyright Bild: IMAGO / VectorFusionArt