Stein des Anstoßes war ein Herrenwaschgel, das abgefüllt in einer Tube in den Handel gebracht wurde. Die Verpackungen waren überdimensional groß, unten durchsichtig – dort war das Gel auch zu sehen –, nach oben zulaufend aber schmaler und silbern eingefärbt, so dass da vom Inhalt nichts mehr zu sehen war. Tatsächlich war dort auch kein Waschgel mehr vorhanden. Die Bewerbung erfolgte über das Internet, wo die Tube auf dem Deckel stehend abgebildet war. Die Verbraucherschützer hielten das für eine „Mogelpackung“, weil L’Oréal via Verpackung mehr Inhalt vorgegaukelt habe. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf waren Parallelklagen noch erfolglos geblieben, auf Nichtzulassungsbeschwerde hin entschied der BGH über die Revision der Verbraucherzentrale nun anders als die Vorinstanz. Begründung: Die Verpackung eines Produkts steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge, wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.
Schutzzweck des Mess- und Eichgesetzes
Die Vorinstanzen hatte gegen die Verbraucherschützer entschieden, weil es bei einem Online-Angebot an der Spürbarkeit eines Verstoßes fehle. Dem Verbraucher bleibe die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produktes verborgen. Landgericht und Oberlandesgericht bewerteten insofern das Kauferlebnis im Laden mit unmittelbarer Wahrnehmung von Produkt und Verpackung grundlegend anders. Laut BGH kommt es indes nicht darauf an, wo die Ware angeboten und von Verbrauchern wahrgenommen wird. Es liege auch im zu entscheidenden Fall eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Die Richter leiten das aus dem Schutzzweck des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ab: Der bestehe darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung zu schützen. Dieser Schutzzweck sei unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht. Die beanstandete Internetwerbung verstößt damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und begründet einen Unterlassungsanspruch.
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