BFH: Was bei der Betriebsfeier als Arbeitslohn anzusetzen ist
In der Corona-Pandemie häufig ausgefallen, werden sie jetzt wieder gehäuft stattfinden, die mehr oder auch minder geliebten Betriebsfeiern. Inwiefern haben diese eigentlich etwas mit Arbeitslohn zu tun? Und wie verhält es sich mit der korrekten steuerrechtlichen Einordnung? Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt ein wichtiges Urteil erlassen.
Zugrunde liegt der Entscheidung eine Weihnachtsfeier in Form eines gemeinsamen Kochkurses, zu dem ein Unternehmen alle Betriebsangehörigen eingeladen hatte. „Sämtliche mit dieser Feier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind bei der Bewertung von Arbeitslohn anzusetzen“, sagt der Bundesfinanzhof. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Und: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers, also dessen „Aufwendungen“, sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsfeier anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
110-Euro-Grenze
Was ein Arbeitgeber seinen Angestellten – und dessen Begleitpersonen – anlässlich einer Betriebsveranstaltung zukommen lässt, zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Satz 2 der genannten Vorschrift besagt sodann, dass damit alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer gemeint sind – und zwar unabhängig davon, ob sich diese einzelnen Arbeitnehmern zurechnen lassen oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Feier handelt, die der Veranstalter oder Dienstleister dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Sind tatsächlich alle Angestellten eingeladen, ist zusätzliche Voraussetzung für die Einordnung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, dass die Zuwendungen pro Teilnehmer und Veranstaltung 110 Euro übersteigen.
Verdrängungswettbewerb zwischen den Paragraphen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG regelt, dass die oben genannten Aufwendungen anzusetzen sind. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass es sich bei „§19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um eine eigene Bewertungsvorschrift handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdrängt.“ Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung seien im Gesetz angelegt und daher vom Rechtsanwender hinzunehmen. Findige Juristen könnten nun einwenden, dass das doch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes handelt. Dem entgegnet der Bundesfinanzhof, dass der neu geschaffene Bewertungsmaßstab „zumindest auch der Steuervereinfachung dient“. Da dürfe sich der Gesetzgeber innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums „typisierender, generalisierender und pauschalierender“ Regelungen bedienen. Es dürfe dabei nur kein „atypischer Fall“ als Leitbild dienen.
Fokus auf “unmittelbar”
Besonderes Augenmerk gilt dann noch dem Wörtchen „unmittelbar“. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nämlich Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, ebenso wenig rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten.Bildnachweise: © Aranxa Esteve on Unspleash