Diese Entscheidung fällte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (OLG). Es bestätigte damit die Zuständigkeit des Landgerichts in der Mainmetropole. In dem Fall hatten 13 Sparkassen gegen das US-amerikanische Kreditkartenunternehmen Visa und die britische Tochtergesellschaft Visa Europe geklagt. Bisher haben Inhaber von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und „V Pay“ an den Geldautomaten der Sparkassen für Bargeldabhebungen kein Entgelt entrichten müssen, auch wenn die Karten von anderen Geldinstituten ausgestellt waren. Visa Europe hatten das in seinen Geschäftsbedingungen untersagt. Das Verbot halten die 13 deutschen Sparkassen für kartellrechtswidrig. Zwischen den Parteien existieren seit 2015 Mitgliedschaftsvereinbarungen, sogenannte „Membership Deed“. Danach unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht, für Rechtsstreitigkeiten zuständig sind „ausschließlich Gerichte in England“. 2016 hatte allerdings die US-amerikanische Visa alle Anteile an der englischen Tochter erworben.
Neue Gerichtsstandsvereinbarung fehlt
Die 13 Sparkassen reichten beim Landgericht in Frankfurt am Main Klage ein. Mit Zwischenurteil hat das Gericht unter anderem seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der Kartellsenat in Frankfurt argumentierte, dass die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegenstehe. Ursprünglich sei zwar eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Allerdings seien davon keine Schadensersatzsansprüche ab dem vollständigen Erwerb der englischen Tochter erfasst, die maßgebliche Regelung sei vielmehr durch den Erwerb außer Kraft getreten. Eine neue Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese hätte nach Unionsrecht der Schriftform bedurft.
Elementare Grundlagen der Rechtsordnung
Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass selbst wenn es eine solche Gerichtsstandsvereinbarung geben würde, die hier in Frage stehenden kartellrechtlichen Ansprüche davon nicht erfasst wären. „Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien“, so heißt es wörtlich. Die Kartellverbote in den §§ 19-21 GWB gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure – und damit unter Mitwirkung der potenziellen Deliktstäter – die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, ergänzte der Kartellsenat des OLG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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