Begründen sollte man ein Urteil schon

Da hat das Finanzgericht München etwas vorschnell Schlüsse gezogen und einiges außer Acht gelassen – und prompt ist das Urteil vom Bundesfinanzhof kassiert worden. Die Entscheidung beruht auf § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) – „es ist nicht mit Gründen versehen“. Was ist da passiert?
vom 28. Oktober 2021
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Begründen sollte man ein Urteil schonDa hat das Finanzgericht München etwas vorschnell Schlüsse gezogen und einiges außer Acht gelassen – und prompt ist das Urteil vom Bundesfinanzhof kassiert worden. Die Entscheidung beruht auf § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) – „es ist nicht mit Gründen versehen“. Was ist da passiert?
Ein als Sachverständiger tätiger Unternehmer hat einen bemerkenswerten Fuhrpark vor dem Hause stehen: einen Ferrari, einen Lamborghini und einen BMW. Er behauptet, die beiden letzten Fahrzeuge ausschließlich unternehmerisch zu nutzen, für seine Privatfahrten nutze er ja den Ferrari. Das zuständige Finanzamt unternahm eine Außenprüfung und reduzierte den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten für den Lamborghini auf ein Drittel. „Überwiegend privatmotiviert“, so die Begründung. Problematisch an der Sache ist, dass der Inhaber der Fahrzeuge dem Finanzamt Fahrtenbücher zur Verfügung gestellt hat. Vor dem Finanzgericht sagte die als Zeugin befragte Betriebsprüferin aus, dass sie nicht mehr „genau sagen könne, ob sie die Fahrtenbücher zurückgegeben habe“. Die vom Finanzamt vorgelegten Kopien seien „von schlechter Qualität“ und die vom Kläger vorgelegten „mangels Lesbarkeit nicht als Nachweis geeignet“ – auch wenn dieser vorgegeben hat, sie ja selbst lesen zu können. Die Einprozentregel greife nicht. Also schätzt das Finanzgericht und geht von einer Privatnutzung der beiden Fahrzeuge in Höhe von 50 Prozent aus.
 

Wo ist nur das Fahrtenbuch geblieben?

Der Bundesfinanzhof sagt nun, dass das vorinstanzliche Gericht ein selbstständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel des Unternehmers zur Frage der privaten Mitnutzung von Lamborghini und BMW übergangen hat. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, auf welcher Grundlage es denn eigentlich die private Nutzung annimmt. Es fehlen außerdem Ausführungen dahingehend, dass das angebliche Fehlen eines anzuerkennenden Fahrtenbuchs bereits für sich allein auch im Umsatzsteuerrecht die Vermutung einer privaten Mitverwendung der beiden Fahrzeuge rechtfertigt. Unstreitig hat ja der Unternehmer Fahrtenbücher abgegeben. Der weitere Verbleib lässt sich nicht aufklären – was aber laut Bundesfinanzhof in den Verantwortungsbereich des Finanzamts fällt. Letztlich ist dem Unternehmer im Hinblick auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit genommen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Urteil leidet ist nicht mit Gründen versehen und verstößt damit gegen Bundesrecht, § 119 Nr. 6 FGO. Auch ein finanzgerichtliches Urteil muss mit nachvollziehbaren Entscheidungsgründen versehen sein, § 105 Abs. 2 Nr.5 FGO. Und auch die letzte Voraussetzung ist gegeben: das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen – § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
 

Auf den Anschein allein kann sich niemand verlassen

Es mag seltsam anmuten, wenn ein Mensch drei Autos hat – und zwei davon auch noch sündhaft teure Sportwagen sind – und er behauptet, zwei davon ausschließlich geschäftlich zu nutzen. Der Bundesfinanzhof spricht das direkt an und sagt, dass zwar „im Rahmen eines Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird“. Den Anscheinsbeweis muss der Steuerpflichtige entkräften. Dabei ist es nicht notwendig, dass er das Gegenteil beweist, er muss einen Sachverhalt darlegen, der die „ernstliche Möglichkeit eines anderen als der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufes“ ergibt. Wenn er dann aber genau dafür etwas tut, müsse das Finanzgericht als zuständiges Tatsachengericht aber schon eine umfassende Beweiswürdigung vornehmen. Da hat der Bundesfinanzhof die Gelegenheit genutzt, dem Finanzgericht seine – eigentlich doch selbstverständlichen – Pflichten nochmals genau darzulegen.
(Bundesfinanzhof, V B 34/20)Bildnachweise: © IMAGO / Bernhard Classen

Beitrag von Alexander Pradka

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