Bahn: „Schnellste Verbindung anzeigen“ ist irreführend

Die Deutsche Bahn darf auf ihrem Internetportal bahn.de und in ihrer Navigator App nicht mehr ihre Suchfunktion mit „Schnellste Verbindung anzeigen“ nutzen. Das hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschieden. Die Verwendung ist irreführend für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über Verbindungen der Bahn informieren möchten.
vom 4. Oktober 2023
image

In der von der Bahn zur Verfügung gestellten Suchmaske konnten Interessenten den Start- und Zielpunkt ihrer geplanten Reise, das Datum und die Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten angeben. Standardmäßig voreingestellt war bei der Bahn sowohl auf bahn.de als auch in ihrer Applikation für Smartphonse die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis bekamen Nutzer in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.

Zweitschnellste Verbindung möglicherweise nicht korrekt

Das bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erweckte Verständnis stimmt allerdings nicht mit den Realitäten des Fahrplans überein. Wie das OLG in Frankfurt am Main ausführt, werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde. Das OLG hat die Entscheidung auf Antrag einer Transportdienstleisterin im Schienenpersonennahverkehr im Eilverfahren erlassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Copyright Bild: IMAGO/Lobeca

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

250122_News_AUBesch_Auslaund_US_elevate
Bei Arbeitsunfähigkeit ist Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend
Das Bundesarbeitsgericht war mit einem weiteren Streit um den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt. Dieses Mal ging es um eine...
250120_News_Syndikus_beA_US_ron-dyar
Keine Pflicht zur Nutzung des beA
Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können im Rechtsverkehr das eigene elektronische...
Airbag macro of an airbag sign on a dashboard PUBLICATIONxINxGERxSUIxAUTxONLY Copyright: xldambiesx 767224
EuGH mit weiter Auslegung des Herstellerbegriffs
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Rechtsstreit um einen fehlerhaften Airbag zum Herstellerbegriff geäußert – und dies ganz im Sinne des Verbraucherschutzes....