In der von der Bahn zur Verfügung gestellten Suchmaske konnten Interessenten den Start- und Zielpunkt ihrer geplanten Reise, das Datum und die Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten angeben. Standardmäßig voreingestellt war bei der Bahn sowohl auf bahn.de als auch in ihrer Applikation für Smartphonse die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis bekamen Nutzer in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Zweitschnellste Verbindung möglicherweise nicht korrekt
Das bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erweckte Verständnis stimmt allerdings nicht mit den Realitäten des Fahrplans überein. Wie das OLG in Frankfurt am Main ausführt, werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde. Das OLG hat die Entscheidung auf Antrag einer Transportdienstleisterin im Schienenpersonennahverkehr im Eilverfahren erlassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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