BAG: Vergütung in Kryptowährung ist erlaubt

Arbeitgeber können die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer grundsätzlich auch mit der Übertragung sogenannter Kryptowährung vergüten, wenn das vereinbart und im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss aber in Geld ausgezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
vom 6. Mai 2025
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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin ab dem 1. Juni 2019 bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich unter anderem mit Kryptowährung beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung belief sich zunächst auf EUR 960 monatlich, bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden. Später Ab 1. April arbeitete sie dann in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.400. Jedenfalls bis Ende März 2020 hatten die Parteien im Arbeitsvertrag einen Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war in Euro zu ermitteln und bei Fälligkeit zum aktuellen Wechselkurs in Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Bis Ende 2021 rechnete die Arbeitgeberin die Provisionsansprüche nicht ab und übertrug auch keine ETH. Daran änderte das aktive Einfordern der Arbeitnehmerin und Mitteilung des erforderlichen Wallets nichts. Mit Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin EUR 15.166,16 brutto als Provision aus, was Letztere auch bei der Höhe des per Klage geforderten Betrages berücksichtigte. Sie verlangt weitere Provisionszahlungen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März. Die Arbeitgeberin hält die Provisionsansprüche für erfüllt. Sie beruft sich zudem auf § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Danach ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Die Vorinstanzen hatten der Arbeitnehmerin Recht gegeben, der Arbeitgeber legte beim Bundesarbeitsgericht Revision ein.

 

 

Unpfändbarer Teil des Arbeitsentgelts

Zwar hatte diese nun Erfolg. Das lag allerdings daran, dass das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Anteils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen und Arbeitnehmern muss zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden. Wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, soll damit sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer nicht erst den Sachbezug in Geld umtauschen oder Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Und der Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn der Sachbezug teilbar ist. Das ist bei ETH der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hält aber auch fest, dass der Arbeitnehmerin die geltend gemachten Provisionen dem Grunde nach zustehen und diese auch in ETH zu leisten sind. Kryptowährung sei zwar kein Geld im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO. Absatz 2 der Vorschrift lasse allerdings auch die Vereinbarung von Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts zu, wenn das im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Hier hatte sich die Arbeitnehmerin bewusst darauf berufen und der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit berufen, wenn er selbst den Arbeitsvertrag so gestaltet. Das Bundesarbeitsgericht ordnet Kryptowährung den Sachbezügen zu. Jetzt muss das Landgericht neu entscheiden, die Höhe des Arbeitsentgelts bis zur Pfändungsfreigrenze berechnen und den Sachbezug dementsprechend zu kürzen.   

 

 

Copyright Bild: Thanks to Vitaly Mazur on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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