BaFin: Nur kollektiver Verbraucherschutz

Die Folgen des Wirecard-Skandals halten die Gerichte in Deutschland weiterhin auf Trab. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht musste sich einem Schadensersatzbegehren vor Gericht erwehren. Im Kern ging es dabei um die Fragen, ob ihre Amtspflichten Drittbezug haben und ihr Handeln individuellen Verbraucherschutz verletzen kann.
vom 18. November 2021
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BaFin: Nur kollektiver VerbraucherschutzDie Folgen des Wirecard-Skandals halten die Gerichte in Deutschland weiterhin auf Trab. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht musste sich einem Schadensersatzbegehren vor Gericht erwehren. Im Kern ging es dabei um die Fragen, ob ihre Amtspflichten Drittbezug haben und ihr Handeln individuellen Verbraucherschutz verletzen kann.
200 Aktien an der Wirecard AG, die nach dem Bekanntwerden des Bilanzfälschungsskandals und der Insolvenz praktisch nichts mehr wert waren: Rund 21.000 Euro an Schadensersatz wollte ein Anleger bekommen – von der BaFin und von einem privatrechtlichen Verein, der sich um die Überprüfung von Jahresabschlüssen kümmert. Als Begründung nannte der Anleger Amtsmissbrauch und die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung seitens der BaFin. Er vertrat dabei die Ansicht, dass diese Pflichten auch seine individuellen Anleger- und Verbraucherrechte schützen. Der Verein sähe sich als Beliehener den gleichen Vorwürfen ausgesetzt.
 

Schutzzweck der Amtspflicht

Voraussetzung für einen Anspruch aus Amtshaftung ist, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht verletzt hat. Das mit der Entscheidung beauftragte Landgericht Wuppertal führt dazu aus, dass „nach dem Schutzzweck der jeweiligen Amtspflicht ein Drittbezug zu dem jeweils Geschädigten bestehen“ und der Geschädigte zu dem Personenkreis zählen muss, dessen Belange „nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert“ werden sollen. Neben allgemeinen und öffentlichen Interessen müsste sich der Schutzzweck also auch auf Individualinteressen richten. Das verneint das Gericht.
 

Qualifizierte Pflichten?

Etwas versteckt stellt § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) fest, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Folglich sind von der BaFin keine potenziellen privatrechtlichen Ansprüche zu berücksichtigen. Aus dem bezweckten Anlegerschutz im Rahmen der Kapitalaufsicht folgen keine qualifizierten Pflichten den einzelnen Anlegern gegenüber. „Der Anlegerschutz ist nicht individualisiert zu verstehen“, so das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil. Etwas anderes ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1a FinDAG nicht. Richtig ist, dass dadurch der Verbraucherschutz gestärkt werden sollte – aber eben ausdrücklich der kollektive Verbraucherschutz.
 

Individualschutz aus anderen Vorschriften?

Ebenso dem kollektiven Anlegerinteresse dienen die Regelungen des Bilanzkontrollgesetzes (BilkoG), die Eingang in das Handelsgesetzbuch fanden. Im Mittelpunkt steht hier die Förderung des Kapitalmarktes und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Der Anlegerschutz sei – so das LG Wuppertal – zwar als „Zwischenziel“ formuliert. Daraus ließe sich aber kein individueller Drittschutz ableiten. Im Übrigen entfalteten auch europarechtliche Erwägungen oder etwa die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung keinen individualschützenden Charakter.
 

„Besonders verwerfliches Verhalten“

Bliebe noch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Da ist Kreis geschützter Personen sehr weit gefasst. Die Verpflichtung, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt dem Amtsträger „schlechthin gegenüber jedem, der durch ihre Verletzung geschädigt werden kann“, wie das LG Wuppertal ausführt. Entsprechendes gelte in Fällen der Amtspflichtverletzung durch sittenwidrige Schädigung Dritter. Da muss aber eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, der – hier ohnehin fragliche – Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten allein genügt nicht. Die Klage wurde abgewiesen, auch gegenüber dem Verein – dieser sei weder Amtsträger, noch Beliehener, noch Verwaltungshelfer.
(LG Wuppertal, Az. 2 O 441/20) Bildnachweise: © IMAGO / Steinach

Beitrag von Alexander Pradka

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