Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Deliktische Haftung mitbetroffen?

In einem aktuellen Urteil befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wirksam über die heute häufig verwendeten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden können.
vom 23. Juli 2021
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Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Deliktische Haftung mitbetroffen?

Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind heute häufig Bestandteil eines Arbeitsvertrages. In einem aktuellen Urteil befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob der Anspruch eines Arbeitgebers gegenüber einem wirksam gekündigten Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung unter eine solche individuelle Vereinbarung fällt. Das BAG verneint das. Besonders wird das Urteil durch seine Begründung.
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen“ – so lautet der zwischen den Parteien vor Gericht umstrittene Passus aus dem Arbeitsvertrag. Gewollt ist eigentlich eine schnelle Rechtssicherheit, wenn Wege im Arbeitsleben sich trennen. Das hat im konkreten Fall nicht ganz geklappt.
 

Was sagt der Wortlaut der Ausschlussklausel?

Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber einer Arbeitnehmerin aus deliktischer Haftung, die nun streng genommen eigentlich zu spät geltend gemacht worden sind. Das BAG beschäftigt sich bei der Beurteilung zunächst einmal mit der Frage, ob nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung von einer solchen Klausel auszunehmen sind, also gar nicht erst der privat vereinbarten Ausschlussfrist unterliegen. Zu früheren Gelegenheiten hatten die Erfurter so entschieden. Nun erfolgt eine Abkehr von dieser Rechtsprechung: „Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein.“
 

„Alle“ meint „alle“

In dieser Hinsicht stehe § 202 Abs.1 BGB, nach dem die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann, nicht entgegen. Zum einen könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, die zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Verfallklausel führen. „Anderenfalls würde den Parteien entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel generell der Wille unterstellt, sich mit ihren Regelungen stets im Rahmen dessen zu halten, was nach geltenden Gesetzen zulässig ist“, so das BAG. In der Klausel steht „alle Ansprüche“ und deshalb sind auch wirklich alle gemeint und das ist per se auch erst einmal in Ordnung so. Eine geltungserhaltende Reduktion sehe das Gesetz innerhalb der AGB-Vorschrift des § 306 BGB nicht vor.
 

Trotzdem nichtig

Das Bundesarbeitsgericht sieht in der unerlaubten Handlung der Arbeitnehmerin auch keinen „außergewöhnlichen Vorgang“, den die beiden Vertragsparteien etwa für nicht regelungsbedürftig gehalten hätten. Auch bei vorsätzlichen Handlungen geht es um „Verhaltensweisen, die im Arbeitsleben immer wieder vorkommen können.“ Die Ausschlussfrist umfasst also die deliktische Haftung – heißt das, der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers läuft ins Leere? Nein, denn die Klausel ist nach § 134 BGB nichtig. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner – hier also dem Arbeitgeber oder der Arbeitnehmerin – nicht im Voraus erlassen werden. Nach Ansicht des BAG entfaltet § 276 Abs. 3 BGB erst duch den § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit. „Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB durch eine verjährungserleichternde Vereinbarung auszuhöhlen“, sagt der BAG. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB muss sich neben der Verjährung also zwingend auch auf Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen erstrecken. Der übrige Arbeitsvertrag bleibt natürlich im Sinne des § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Keine Rolle spielt übrigens, dass der Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung einer der Parteien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sein könnte.
Bildnachweise: © Mari Helin on Unspleash

Beitrag von Alexander Pradka

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