Auskunftsanspruch nach unsachlicher Kritik am Arbeitgeber?Wenn Mitarbeiter eines Unternehmens unsachliche Kritik auf einem Bewertungsportal üben und diese vom Betreiber des Portals gelöscht sowie nicht wieder veröffentlicht wird – hat dann das betroffene Unternehmen oder der Geschäftsführer einen Auskunftsanspruch zu Bestands- und Nutzungsdaten des Störenfrieds?
Seit es das Internet gibt, wird es gerne für alle möglichen Bewertungen genutzt. Hotels, Restaurants, Gebrauchsgegenstände des Alltags, Autos, High-Tech – es gibt quasi nichts, was der der Verbraucher entkommt. Auch sensiblere Bereiche sind mittlerweile betroffen, so etwa Ärzte und Ärztinnen – oder eben Arbeitgeber, die sich der sachlichen oder auch unsachlichen Einschätzung von Arbeitnehmern gegenübersehen. Dort, in den Bereichen, in denen Kritik Konsequenzen haben kann, erfolgen die Würdigungen meist anonym. Das kann für Unternehmen unangenehm sein, zumindest bis zur berechtigten Löschung seitens des Betreibers – oder dann, wenn ein ehemaliger oder aktueller Mitarbeiter immer wieder Posts setzt.
Telemediengesetz
Einen solchen Fall hatten jetzt die Richter des Oberlandesgerichts in Köln auf dem Tisch. Das Landgericht hatte den auf § 14 Abs. 3 Telemediengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (umgangssprachlich auch „Facebook-Gesetz“) und den §§ 186, 187 StGB gestützten Auskunftsantrag des Geschäftsführers einer GmbH zurückgewiesen. Die Portalbetreiberin hatte zuvor auf Verlangen der GmbH die Bewertungen des als „Mitarbeiter“ agierenden Verfassers gelöscht und ein Prüfverfahren eingeleitet. Die Einträge sind in der Zwischenzeit nicht wieder online gestellt worden. Das Landgericht hatte in seiner Zurückweisung argumentiert, dass § 14 Abs. 4 des Telemediengesetzes einen Auskunftsanspruch voraussetzt und „ein solcher hier gerade nicht bestehe, insbesondere sei die Löschungsaufforderung nicht im Namen des Antragstellers erfolgt.“ Auch aus dem „Näheverhältnis“ sei kein Anspruch und keine Störerhaftung zu begründen.
Anspruch aus § 242 BGB?
Das OLG schließt sich dem an, prüft aber noch einen Anspruch aus § 242 BGB. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der mittelbaren Störerhaftung der Portalbetreiberin – sei es auch im weiteren Verlauf des Verfahrens – erkennbar wären. Sie hat indes auf die Löschungsaufforderung unmittelbar reagiert und die Einträge nicht wieder veröffentlicht. Insofern hat sie das getan, was Schaden von der GmbH und dem Geschäftsführer gleichermaßen abwendet. Mit der Löschung der Bewertungen ist die Beanstandung abgestellt und es droht deshalb keine dauerhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen sei auch abzuwägen und zu berücksichtigen, was dem User eines solchen Portals droht – hier eine zivilrechtliche Inanspruchnahme – und dass der Anspruchsteller bei Nichtlöschen auch direkt gegen die Portalbetreiberin vorgehen kann.
Datenschutzgrundverordnung
Ein in der Antragsschrift geltend gemachter Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO greift hier ebenfalls nicht durch, weil sich dieser Anspruch der betroffenen Person als zentrales Betroffenenrecht grundsätzlich nur auf „sie betreffende“ personenbezogene Daten bezieht und damit gerade nicht auch auf solche (nur) des Users, wie hier letztlich begehrt. Zwar kann nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO dann, „wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“, im Grundsatz auch Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ verlangt werden, doch findet das Auskunftsrecht über die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit entsprechenden nationalen Regelungen seine Schranke, so etwa zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.Bildnachweise: © Unspleash / Glenn Carstens-Peters