Aufhebungsvertrag unter Vorbehalt der sofortigen Annahme nicht per se ungültig

Möglicherweise ungewöhnlich, aber deshalb nicht unbedingt unrechtmäßig: Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann gültig sein, auch wenn ein Arbeitgeber den Abschluss von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig macht. Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
vom 25. Februar 2022
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Aufhebungsvertrag unter Vorbehalt der sofortigen Annahme nicht per se ungültigMöglicherweise ungewöhnlich, aber deshalb nicht unbedingt unrechtmäßig: Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann gültig sein, auch wenn ein Arbeitgeber den Abschluss von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig macht. Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
Schauplatz Geschäftsführerbüro: Dieser selbst und ein Rechtsanwalt sitzen auf der einen Seite, auf der anderen die Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik. Es ist kein angenehmes Gespräch. Im Raum steht der Vorwurf, dass sie ohne Berechtigung Einkaufspreise in der EDV des Betriebes abgeändert hat. Konkret geht es um Reduzierungen, um höhere Verkaufsgewinne vorzutäuschen. Auf dem Tisch liegt schon der vorbereitete Aufhebungsvertrag, den die Beschuldigte nach einer rund zehnminütigen Pause auch unterschreibt.
 

Widerrechtliche Drohungen?

Dieser sieht die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats – hier rund acht Tage später – vor. Die Arbeitnehmerin focht den Aufhebungsvertrag kurz darauf an. Sie sei widerrechtlich bedroht worden. Der Aufhebungsvertrag sei unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen. Mit ihrer Klage machte die Teamkoordinatorin Verkauf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Sie behauptete vor Gericht, dass Geschäftsführer und Rechtsanwalt ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung die außerordentliche Kündigung sowie Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt hätten. Die genauen Gesprächsinhalte blieben streitig. Das Arbeitsgericht gab ihr Recht, das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber.
 

Entscheidungsfreiheit nicht verletzt

Auf Revision der Arbeitnehmerin musste daher nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Dort hatte die Revision keinen Erfolg. Nach Ansicht des entscheidenden Senats hat der Arbeitgeber nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns und gegen seine Pflichten aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Im Urteil heißt es: „Selbst wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.“ Im Übrigen sei auch die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht dadurch verletzt, dass ihr Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat.
(BAG, Az. 6 AZR 333/21)Bildnachweise: © Unsplash / Tim Gouw

Beitrag von Alexander Pradka

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