Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Im Streit befinden sich die Wettbewerber Salus und Twardy. Salus vertreibt unter anderen pflanzlichen Arzneimittel auch einen Salbeitee, der als Arzneimittel anerkannt ist. Auf der Verpackung befindet sich das offizielle EU-Logo für ökologische/biologische Produktion. Das Unternehmen hat die Absicht, weitere Arzneitees mit diesem Logo zu vertreiben. Twardy ist der Ansicht, dass das nicht sein darf: Ein Bio-Logo gehöre nicht auf die Verpackung eines Arzneimittels. Die Wettbewerberin beantragte daher vor deutschen Gerichten, Salus das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis mit Angaben über die ökologisch/biologische Herkunft der Pflanzen zu untersagen.
EuGH hebt Werbecharakter hervor
Der EuGH bestätigte nun, dass die in Frage stehenden Tees ausschließlich unter die Regelung der EU über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen fällt. Zwar dürfe die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, wenn sie für den Patienten von Bedeutung sind und keinen werblichen Charakter aufweisen. Das sei bei dem Bio-Logo nicht der Fall, weil diese Informationen bei einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel – auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind – den Konsumenten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen können. Allerdings – so der EuGH weiter – könne die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende, heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. Dann könnte sie die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen.
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