Arbeitgeber darf Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen

Ein Arbeitgeber hatte im Februar dieses Jahres einem bei ihm angestellten Grafiker angewiesen, wieder in die Büroräumlichkeiten in München zurückzukehren. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer auf dem Klageweg.
vom 1. September 2021
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Arbeitgeber darf Rückkehr aus dem Homeoffice anordnenEin Arbeitgeber hatte im Februar dieses Jahres einem bei ihm angestellten Grafiker angewiesen, wieder in die Büroräumlichkeiten in München zurückzukehren. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer auf dem Klageweg.
Damit wollte er erreichen, dass es bei der im Dezember 2020 erfolgten Anweisung, die grafischen Arbeiten im Homeoffice vorzunehmen, bleibt – und er nur in Ausnahmefällen nach München ins Büro kommen muss.
 

Keine Anspruchsgrundlage

Bereits das Arbeitsgericht hatte den entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Es begründete die Entscheidung damit, dass es im Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf einen entsprechenden Anspruch gäbe. Dieser lasse sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbschV (alte Fassung) ableiten. Dort ging es noch um „geeignete Schutzmaßnahmen“ zur Kontaktreduktion im Betrieb eines Arbeitgebers – ohne dass allerdings das Homeoffice explizit genannt wurde.
 

Billiges Ermessen

Im Übrigen lasse sich auch das „billige Ermessen“ innerhalb des Direktionsrechts des Arbeitgebers in § 106 Abs. 1 der Gewerbeordnung nicht dahingehend auslegen, dass er das Arbeiten von zu Hause aus anordnen müsste. Das bleibe Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko im Büro und in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen ebenfalls nicht entgegen.
 

Subjektives Recht auf Homeoffice?

Das Landesarbeitsgericht in München hat das mit Urteil vom 26. August (3 SaGa 13/21) bestätigt: „Der Arbeitgeber durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Grafikers festgelegt.“ Außerdem vermittle die SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung kein subjektives Recht auf Homeoffice.
 

Zwingende betriebliche Gründe

Das Landesarbeitsgericht geht in seiner Urteilsbegründung auf das billige Ermessen des Arbeitgebers ein und konkretisiert die zwingenden betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber des Grafikers zu einer Änderung seiner ursprünglichen Anweisung gezwungen hätten: Die technische Ausstattung entsprach nicht der am Bürostandort und der Arbeitnehmer „habe nicht dargelegt, dass die Geschäftsdaten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau des Grafikers geschützt waren.
Bildnachweise: © IMAGO / Westend61

Beitrag von Alexander Pradka

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