Zu den detaillierten Informationen gehören der Inhalt der Werbung, die Person, für die die Werbung angezeigt wird, der Zeitraum, in dem sie angezeigt wird, die wichtigsten Parameter, die für zielgerichtete Werbung an bestimmte Empfänger verwendet werden sowie die Gesamtzahl der erreichten Nutzer. Die Verpflichtung zur Zugänglichmachung ergibt sich aus dem Status des Amazon Stores als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Digital Services Acts (DSA). Als solchen hatte die EU-Kommission den Amazon Store deklariert. Dieser gehört zu Amazon Services Europe, das unter anderem Online-Marktplatzdienste an Drittverkäufer erbringt und ihnen ermöglicht, im Store Waren zum Kauf anzubieten. Amazon hatte beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des entsprechenden Beschlusses beantragt, außerdem vorläufigen Rechtsschutz. Im September des vergangenen Jahres hatte der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Beschlusses der Kommission angeordnet, soweit dies die Verpflichtung zur Zugänglichmachung des Archivs bedeutete. Dagegen wehrte sich wiederum die EU-Kommission. Mit Erfolg, der Vizepräsident des EuGH wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz endgültig zurück.
Interessenabwägung fällt zulasten von Amazon aus
Der Einwand Amazons, dessen Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf unternehmerische Freiheit würden rechtswidrig eingeschränkt, sei zwar nicht dem ersten Anschein nach unerheblich oder völlig haltlos. Auch entstehe dem Unternehmen wahrscheinlich ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden, wenn keine Aussetzung erfolgt. Allerdings seien die Feststellungen für sich genommen nicht entscheidend. Zu prüfen sei, ob die Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen können. Der Vizepräsident stellte fest, dass Amazon in dem Fall, dass die Aussetzung nicht gewährt wird, weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission hätte. Ess ei darüber hinaus nicht dargetan worden, dass in diesem Fall die Existenz oder die langfristige Entwicklung von Amazon auf dem Spiel stünden. Die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen gehen laut Vizepräsident des EuGH den materiellen Interessen Amazons vor. Die Aussetzung würde bedeuten, das vollständige Erreichen der Ziele der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste möglicherweise über mehrere Jahre zu verschieben. Es könnte zudem ein Online-Umfeld bestehen oder sich entwickeln, dass eine Bedrohung für Grundrechte darstellt.
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