Alles Gute!Streit ums Arbeitszeugnis: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin insgesamt eine „gute“ Bewertung bekommt – wie verhält es sich dann mit den Formeln zum Bedauern und den guten Wünschen? Besteht ein Anspruch darauf, dass sie aufgenommen werden? Den Fall hatte ein Arbeitsgericht in München – und dann sogar noch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.
Eine Arbeitnehmerin kündigt ihren Arbeitsvertrag und bekommt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ ausgestellt. Darin fehlt es an der Formulierung des Bedauerns, dass sie geht – und an den guten Wünschen für die private Zukunft. Die Vorgesetzte der Arbeitnehmerin hatte das in einer Dankes- und Abschiedsmail ausdrücklich geäußert. Aus ehemaliger Arbeitnehmerin wird Klägerin: Sie möchte, dass der Arbeitgeber das Zeugnis dahingehend ergänzt, dass er den Weggang sogar „sehr“ bedauert“ und ihr „für die private Zukunft alles Gute wünscht“.
Keine Spitzenkraft
Das Landesarbeitsgericht verneint jegliche Ansprüche. Auf die Bescheinigung des Bedauerns besteht „jedenfalls bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung“ kein Anspruch. Das gibt § 109 GewO, der Anspruch auf das Arbeitszeugnis und dessen notwendigen Inhalte regelt, nicht her. Lediglich der Anspruch auf die gängige Dank- und Wünscheformel – „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm (oder ihr) für die Zukunft alles Gute“ – ließe sich daraus ableiten. Ein „Bedauern“ müsse nicht aufgenommen werden, wenn die gute Mitarbeiterin keine Spitzenkraft war. „Die Äußerung einer solchen Empfehlung wäre überobligatorisch und kann daher nicht vom Arbeitgeber verlangt werden“, so in der Urteilsbegründung des LAG.
„Sehr bedauern“ schon gar nicht
Erst recht muss das dann gelten, wenn verlangt wird, dass der Abgang sogar „sehr“ bedauert wird. Hier beruft sich das LAG auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Schlussformel nicht im Widerspruch zum sonstigen Inhalt des Zeugnisses stehen darf. Das wäre dann aber der Fall. Im Übrigen bezieht sich das LAG München auch auf das BAG, das den Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel noch weiter gehend schon im Grundsatz ablehnt, lässt aber offen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist.
Private Wünsche im Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitgeber – ebenso eine Arbeitgeberin – muss auch keine Formulierung dergestalt aufnehmen, dass er oder sie einem oder einer Angestellten „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ wünscht. Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 GeWo muss das Arbeitszeugnis lediglich „klar und verständlich formuliert“ sein. Im Grunde reicht der pure Gesetzestext schon aus, um den Anspruch abzulehnen. Dennoch führt das BAG aus, dass sich das Zeugnis nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich richtet, sondern in erster Linie als Bewerbungsunterlage dient und somit Dritten als Grundlage für die Personalauswahl.
Unterlage für Dritte
Das Landesarbeitsgericht München schließt sich dem an und ergänzt im Hinblick auf die privaten Wünsche: „Private Lebensführung und -gestaltung sowie Lebenserfolg sind weder Gegenstand des bisherigen noch des neuen Arbeitsverhältnisses.“ Fehlen Wünsche für die private Zukunft, werden Respekt und Wertschätzung im Hinblick auf das Geleistete nicht geschmälert. Entscheidend bei einem Arbeitszeugnis sei, dass der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin eine „in sich widerspruchsfreie und dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeitsverhältnis als eine wesentliche Unterlage für Bewerbungen und damit zur Förderung des beruflichen Fortkommens verschafft wird.“ Daran ändert übrigens auch die E-Mail der Vorgesetzten nichts – daraus lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass private Wünsche auch in das Zeugnis Aufnahme finden, ableiten.
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