Aktives Wahlrecht zum Betriebsrat in allen Betrieben

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei den Betriebsratswahlen all dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrixstruktur.
vom 2. Juni 2025
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Der zugrundeliegende Streitfall betraf ein Unternehmen mit einer solchen unternehmenseigenen Matrixstruktur: Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Verschiedene Bereiche kümmern sich um die einzelnen Aufgaben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten arbeiten in Teams zusammen. Sogenannte Matrix-Führungskräfte führen diese Teams. Sie sind selbst aber keine leitenden Angestellten. Aufgrund einer Gesamtvertriebsvereinbarung (GBV) existieren in dem Unternehmen abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten, darunter beispielsweise der Betrieb Region Süd. In jeder wird ein Betriebsrat gewählt. Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte der diesem Betrieb angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.  

 

Grundsätzlich Wahlberechtigung in mehreren Betrieben möglich

Die Arbeitgeberin hat diese Wahl angefochten. Die Verantwortlichen sind der Meinung, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt waren, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehören. Die Vorinstanzen gaben ihnen recht, eine Mehrfach-Wahlbeteiligung scheide aus und die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugehörig und eben nur dort wahlberechtigt. Das BAG hat indes die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und beruft sich auf § 7 Satz 1 BetrVG: Danach sind alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung sei insofern die Eingliederung in eine Betriebsorganisation. „Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen“, so das BAG. „Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.“ Der Fall liegt nun wieder beim Landesarbeitsgericht, weil laut BAG die weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, um die Strukturen der betrieblichen Organisation zu durchleuchten und die Zugehörigkeiten der Matrix-Führungskräfte zu den einzelnen Betrieben, insbesondere dem Betrieb Region Süd, eindeutig zu klären.  

 

Copyright Bild: Philip Oroni für Unsplash +

Beitrag von Alexander Pradka

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