Im Juli 2024 hatte Adidas auf seiner Webseite unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ und der Überschrift „Unsere Ziele für 2025 und darüber hinaus“ wörtlich verlautbart: „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein.“ Den Angaben des Landgerichts zufolge erläuterte der Sportartikelhersteller nachfolgend seine Nachhaltigkeitsziele. In Untermenüs tauchten einzelne Maßnahmen und Teilziele zur Emissionsreduzierung für den Zeitraum bis 2025 und teilweise 2030 auf. Unter anderem wurde als Ziel eine Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 2017 um 30 Prozent bis zum Jahr 2030 ausgelobt. Das Landgericht führt weiter aus, dass Adidas keine Angaben dazu machte, ob es die avisierte Klimaneutralität allein durch eine Reduktion der CO2-Emissionen oder zusätzlich via CO2-Kompensationszertifikate erreichen will. Tatsächlich sei es so, dass der Sportartikelhersteller zur Erreichung der Klimaneutralität bis im Jahr 2050 zu einem gewissen Grad Kompensationsmaßnahmen in Form des Erwerbs von Grünstromzertifikaten einsetzen möchte. Diese Information könne einem verlinkten Geschäftsbericht entnommen werden. Die Deutsche Umwelthilfe mahnte Adidas ab. Das Unternehmen änderte die beanstandete Aussage, gab aber keine Erklärung dahingehend ab, diese in Zukunft nicht wieder aufzugreifen.
Verlinkung auf Geschäftsbericht reicht nicht
Das Landgericht folgte dem Begehr der Deutschen Umwelthilfe. Es hält die Werbeaussage für unlauter, es entstehe der Eindruck, dass Adidas allein durch eigene Emissionseinsparungen bis 2050 die Klimaneutralität erreiche. Das entspreche aber nicht den Tatsachen. Das Landgericht beruft sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Für die Werbung mit Umweltschutzbegriffen gelten danach strenge Anforderungen an den Wahrheitsgehalt, Eindeutigkeit und Klarheit der getätigten Aussagen. Es kommt der Satz, der immer kommt: Die Umweltfreundlichkeit habe für Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Bedeutung bei der Kaufentscheidung. Der Begriff „klimaneutral“ sei mehrdeutig. Zur Vermeidung einer Irreführung der Konsumenten hätte Adidas in der Werbung selbst klar und eindeutig erklären müssen, was das Unternehmen unter dem Begriff versteht und wie diese zu erreichen ist. Außerhalb der Werbung stehende, vom Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit zu ermittelnde und der Aufklärung dienende Hinweise erfüllten nicht die strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Die im Geschäftsbericht enthaltenen Ausführungen seien insofern nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Aussagen hätten sich im Übrigen nicht ausschließlich an Investoren gerichtet, sondern an die Allgemeinheit. Der Verweis auf eine weitere Internetseite mit Online-Shop, die die Aussage nicht wiedergibt, greife demnach nicht. Hier unterscheidet das Landgericht zwischen einer Seite zur Information und einer mit der Option zum Einkauf. Adidas kann in Berufung gehen.
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