Absender einer Mail muss Zugang beweisen

Eigentlich Stoff für das erste Semester, der Zugang einer Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Und trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die gleich mehrere Instanzen durchlaufen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun dargelegt, dass den Versender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang trifft.
vom 22. Februar 2022
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Absender einer Mail muss Zugang beweisenEigentlich Stoff für das erste Semester, der Zugang einer Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Und trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die gleich mehrere Instanzen durchlaufen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun dargelegt, dass den Versender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang trifft.
Das soll auch dann gelten, wenn der Versender keine Benachrichtigung erhält, dass die Zustellung nicht funktioniert hat. Was dann der Fall ist, wenn es technische Probleme gibt oder die E-Mail-Adresse nicht stimmt. Läuft alles normal ab und der Empfänger beruft sich darauf, die Mail nicht bekommen zu haben, ist das ein Schlamassel für den Absender. Dann reicht der Verweis auf das Postausgangskonto – Mail versendet – und das Eingangskonto – keine Fehlermeldung – nicht.
 

Kein Anscheinsbeweis

Es gibt also keinen Anscheinsbeweis. „Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss“, heißt es im Urteil des LAG Köln. „Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden.“ Ob es wirklich immer sinnvoll ist, im Rahmen der Digitalisierung Grundsätze aus dem realen Leben heranzuziehen, sei einmal dahingestellt. Der Absender könnte also einen Brief verschicken und eine E-Mail – beides würde nicht ausreichen. Es ist nicht verwunderlich, dass so viele immer noch auf das Faxgerät setzen. Das Landesarbeitsgericht verweist auf die Option der Lesebestätigung. Man darf gespannt sein, wie entschieden wird, wenn der Absender diese nutzt und der Empfänger sich trotzdem nicht rührt.
 

Umstrittene Darlehensrückzahlung

In dem zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass ein Darlehen zur Finanzierung einer Fortbildung hätte zurückgezahlt werden müssen. Allerdings hatte sich der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dass er auf Rückzahlung verzichtet, wenn er aus betrieblichen Gründen dem Darlehensnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Der Darlehensgeber behauptete, dass am letzten Tag der Frist ein entsprechendes Angebot an den Darlehensnehmer rausgegangen sei – per Mail mit Anhang.
 

Anspruch auf volle Lohnzahlung

In dem daraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Mit der Begründung, dass rechtzeitig ein Arbeitsplatz angeboten worden sei und damit der vereinbarte Verzicht nicht greift. Das Arbeitsgericht hatte schon dem Anliegen des Darlehens- und Arbeitnehmers zugestimmt. Die dagegen gerichtet Berufung hat nun das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
(LAG Köln, Az. 4 Sa 315/21)Bildnachweise: © IMAGO / McPhoto

Beitrag von Alexander Pradka

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