Abfrage der Religionszugehörigkeit als Indiz für Diskriminierung

Die Aufforderung in der Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, kann selbst bei einem kirchlichen Arbeitgeber auf die Benachteiligung wegen der Religion hindeuten. Betroffenen steht demnach eine Entschädigung zu. Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Falle einer nicht eingestellten, konfessionslosen Bewerberin entschieden (Az.: 1 Ca 171/19).
vom 5. Januar 2021
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Abfrage der Religionszugehörigkeit als Indiz für Diskriminierung

Die Aufforderung in der Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, kann selbst bei einem kirchlichen Arbeitgeber auf die Benachteiligung wegen der Religion hindeuten. Betroffenen steht demnach eine Entschädigung zu. Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Falle einer nicht eingestellten, konfessionslosen Bewerberin entschieden (Az.: 1 Ca 171/19).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Ausschreibung einer Sekretariatsstelle im Büro der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin der evangelischen Landeskirche in Baden. Bewerber wurden in der Anzeige aufgefordert, mit Einreichung ihrer Unterlagen auch ihre Konfession anzugeben. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte war überzeugt, dem Anforderungsprofil zu entsprechen und bewarb sich mit dem Hinweis, sie sei „konfessionslos (Atheistin)“.
 
 

Klage auf Entschädigung nach Absage

Sowohl diesen Umstand als auch ihre Sicht, die ausgeschriebene Stelle „optimal ausfüllen zu können“, begründete die Frau in ihrem Bewerbungsschreiben explizit. Daraufhin wurde sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt kurz darauf jedoch eine Absage. Die sei wegen ihrer Angabe zur Konfession erfolgt, behauptete die Anwaltsgehilfin und klagte auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.000 Euro.
 

Arbeitgeber verneint Diskriminierung

Tatsächlich sieht das AGG beim Nachweis einer Ungleichbehandlung von Bewerbern einen angemessenen Ausgleich vor. Ihre Forderung begründete die abgelehnte Bewerberin folglich damit, sie sei ob ihrer Konfessionslosigkeit und daher unter Verstoß gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz  und § 1 AGG benachteiligt worden. Der Oberkirchenrat wies jede Form der Diskriminierung zurück.
 

Gericht sieht Indiz für Benachteiligung 

Das sah das Arbeitsgericht Karlsruhe anders und gab der Klägerin Recht. In seinem Urteil  sprach es ihr einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, wenn auch nur auf 5.037 Euro. Dass Bewerber auf die Stellenausschreibung neben ihrer Qualifikation auch ihre Konfession angeben sollten, sahen die Richter als „ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß § 22 AGG“.
 

Prinzipielles Selbstbestimmungsrecht

Zwar habe der Oberkirchenrat in der Anzeige „nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die Religionszugehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle“ sei. Auch könne sich ein kirchlicher Arbeitgeber auf das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht berufen und das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zur Grundlage für Arbeitsverträge machen. Eine Ungleichbehandlung rechtfertigt das nicht.
 

Konfessionsfrage muss wesentlich sein

Mit der Bitte um Angabe der Konfession habe die evangelische Landeskirche signalisiert, „dass diese Information für sie wichtig ist und bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann“. Dies dürfe sie allerdings nur dann, „wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“.Bildnachweise: © imago images / agefotostock

Beitrag von Alexander Pradka

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