Im Dezember des Jahres 2020 hatte die EU-Kommission den Vorschlag zum DMA gemacht. Im März dieses Jahres hatten EU-Parlament und der Europarat das Vorhaben verabschiedet. Die Verordnung legt Kriterien zu der Frage fest, wer als Online-Gatekeeper einzustufen ist und enthält eine Reihe von Verpflichtungen und Verboten für diese Unternehmen. Gatekeeper sind solche Online-Plattformen, die gewerblichen Nutzern gleichsam als Zugangstor zu Verbraucherinnen und Verbrauchern dienen. Sie sind somit in der Lage, Marktzugänge innerhalb der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. In einer Mitteilung zum Inkrafttreten der Verordnung nennt die Europäische Kommission neben Online-Marktplätzen und -Werbediensten explizit Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- und Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattformen, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste sowie Betriebssysteme.
Drei Kriterien für Anwendungsbereich
Jedes Unternehmen muss prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des DMA fällt. Ab dem 2. Mai 2023 nämlich müssen potenzielle Gatekeeper innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 3. Juli des kommenden Jahres der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im Gesetz festgelegten Schwellenwerte erreichen. Zu den Prüfkriterien gehört die binnenmarktrelevante Größe: Diese bemisst sich nach dem jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum und danach, ob ein zentraler Online-Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet. Zweitens muss die Frage beantwortet werden, ob Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Konsumentinnen und Konsumenten besteht. Das ist der Fall, wenn die Plattform mindestens 45 Millionen in der EU niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der EU niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat. Drittes Kriterium ist die gefestigte und dauerhafte Position – und die liegt dann vor, wenn das vorgenannte in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erreicht wurde.
Zwangsgelder und Geldbußen möglich
Künftig soll vermieden werden, dass solche Gatekeeper den Markt dahingehend negativ beeinflussen, als dass sie eigene Waren oder Dienstleistungen begünstigt oder gewerbliche Nutzer der eigenen Plattform daran hindert, Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen. Dies könne den Wettbewerb einschränken und darüber hinaus Innovation und Qualität von Produkten entgegenstehen und zu höheren Preisen führen. Nach Einstufung der EU-Kommission, ob der Anwendungsbereich des DMA eröffnet ist, haben die betroffenen Betriebe sechs Monate Zeit, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 6. März 2024 ab. Für die Durchsetzung der Vorschriften sorgt künftig die Kommission selbst, sie wird eigenen Angaben zufolge dazu aber eng mit Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Sie kann Zwangsgelder und Geldbußen festsetzen. Diese belaufen sich auf 10 Prozent des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens. Sie können sich im Wiederholungsfall auf 20 Prozent erhöhen. Für systematische Verstößen kündigt die Kommission verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen an. Das kann das Verbot weiterer Übernahmen beinhalten.
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