Schiedsgerichtsbarkeit stärken

Bundesregierung und Gesetzgeber haben es nicht leicht und werden für ihre Vorhaben und Gesetze oft kritisiert. Häufig auch zurecht, Regelungen sind oft praxisfern und nicht zu Ende gedacht. Die nun geplante Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts hingegen fügt sich gut in das Gesamtsystem der Rechtsprechung ein.
vom 5. März 2024
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Allerdings ist es auch dringend an der Zeit, das Schiedsverfahrensrecht den rasanten Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit anzupassen. Die letzte Reform liegt schließlich bereits 25 Jahre zurück. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann legte Anfang Februar dieses Jahres einen Gesetzesentwurf vor und kündigte an, „die Bedingungen für die Streitbeilegung made in Germany“ zu verbessern. Er versprach eine Reduzierung des Formalismus und mehr Offenheit für digitale Lösungen. Diese Ziele sein Haus mit einem ganzen Bündel an Maßnahmen verwirklichen. Und tatsächlich deuten diese Maßnahmen darauf hin, das eine Verringerung bürokratischen Aufwands wirklich gewollt ist und Umsetzung findet. Ein Beispiel: Schiedsvereinbarungen zwischen Kaufleuten könnten künftig wieder formlos getroffen werden. Das ist ein begrüßenswertes „Back tot he roots“: Vor der letzten Reform 1998 war das bereits möglich. Im letzten Vierteljahrhundert musste die Vereinbarung selbst dann bestimmten Anforderungen genügen, wenn sie für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.  

 

Viele fordern, dass die Justiz transparenter wird. Dem soll die neue Option Rechnung tragen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ihre Entscheidungen veröffentlichen. Zwar ist das an das Einverständnis beider Parteien geknüpft. Das ist allerdings eine nachvollziehbare Einschränkung und dem Charakter eines Schiedsverfahrens immanent. Dennoch könnte die Anwendung dieser Möglichkeit Schiedssprüche nachvollziehbar machen und darüber hinaus der Rechtsfortbildung einen Dienst erweisen. Fast schon zu erwarten war, dass mündliche Verhandlungen vor den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern in Zukunft in Form digital und per Videokonferenz geführt werden können. Letztere sollen dann auch ihre Schiedssprüche elektronisch erlassen können – für Sicherheit sorgt dabei die zwingend notwendige Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur. Auch wenn das nicht auf Zustimmung aller trifft, digitale Verhandlungen entsprechen einfach der Zeit und führen zu Zeit- und Geldersparnissen. Umso wichtiger, wenn wir in dem Zusammenhang an die Unzuverlässigkeit öffentlicher Transportmittel denken.

 

Als wesentlichen Fortschritt empfinde ich die Verzahnung mit Verfahren vor staatlichen Gerichten, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren. Das betrifft insbesondere die noch im Aufbau befindlichen Commercial Courts. Zusammengenommen werden diese Verfahren endlich internationalen Ansprüchen gerecht. Eine neue Zuständigkeitsregelung soll für die genannte Verzahnung sorgen. Hat das Bundesland des Gerichtsortes einen solchen Commercial Court eingerichtet, und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englischsprachige Beschlüsse würden dann zusammen mit einer deutschen Übersetzung zur Veröffentlichung gelangen. Ebenfalls in englischer Sprache sollen Parteien Schriftstücke in den Verfahren vorlegen können, in denen staatliche Gerichte Schiedssprüche aufheben oder für vollstreckbar erklären. Das spart wiederum Zeit und die Kosten für Übersetzungen. Sollte das Vorhaben wie geplant in die Umsetzung gelangen, wäre das als Fortschritt zu sehen. Gerade Unternehmen wissen Schiedsverfahren ob ihrer größeren Flexibilität und schnellerer Rechtsklarheit ohnehin zu schätzen, insofern ist es nur gut, das Verfahren zu stärken. Und die staatlichen Gerichte klagen in der Mehrheit ohnehin über chronische Überlastung. Ihnen käme das also auch zugute.   

 

Ihr

Alexander Pradka

Leitender Redakteur

 

Alexander Pradka

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