Syndizi in Frührente

Der Anwaltsgerichtshof in Berlin (AGH) hat entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsan-wältin oder -anwalt auch während der passiven Phase der vertraglich vereinbarten Altersteilzeit bestehen bleibt. Die Rechtsanwaltskammer in Berlin war da anderer Ansicht gewesen.
vom 17. Mai 2024
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Der in dem dem AGH vorliegenden Fall betroffene Rechtsanwalt hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Altersteilzeit arbeitsvertraglich geregelt. Seine Wahl fiel dabei auf das sogenannte Blockmodell aus aktiver und passiver Phase. Dieses beinhaltet, dass er zunächst zwei Jahre in Vollzeit weiterarbeitete und anschließend für die verbleibenden zwei Jahre von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wurde. Diese vertragliche Ausgestaltung teilte er der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer mit. Diese war der Ansicht, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zwingend zu widerrufen sei. Das gilt dann, „soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht“. Die Rechtsanwaltskammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die typische anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts mit Eintritt in die Freistellungsphase geendet habe. Die gesetzlich definierten Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltschaft seien demnach nicht mehr gegeben gewesen. Der betroffene Rechtsanwalt wehrte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung und erhob Klage vor dem Anwaltsgerichtshof in Berlin.

 

Dieser folgte der Meinung der Kammer nicht. Seiner Meinung nach sei der Widerrufsgrund im Sinne des § 46b Abs. 2 S.2 BRAO nicht zu bejahen. Die Voraussetzungen, nach denen im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO die Zulassung zum Syndikusanwalt erfolgt waren, seien immer noch vorhanden. Das Arbeitsverhältnis bestehe nach wie vor. Daran ändert die Freistellungsphase und auch der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag nichts. Die Tätigkeit an sich hat sich nicht geändert – mit allen Rechten und Pflichten für den Betroffenen – und der Syndikus hat in der Zwischenzeit auch keine andere Tätigkeit aufgenommen. Endgültig entfällt die Arbeitsverpflichtung erst mit dem Ende der Vertragsdauer. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die Freistellung in der Altersteilzeit nur als zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit zu werten, die nicht zu einem Widerruf der Zulassung führe. Der Anwaltsgerichtshof bezieht sich damit zwar auf ein Urteil, das sich auf die Unterbrechung der Arbeitstätigkeit aufgrund von Elternzeit bezieht. Er sieht es indes so, dass für den Eintritt in die „Frührente“ nichts anderes gelten könnte, da es sich auch hier um eine Freistellungsphase handelt, die zeitlich befristet innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Arbeitsvertrages liegt. Es spielt folglich auch keine Rolle, dass ein „Frührentner“ in aller Regel nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehrt. Der AGH führt weiter aus, dass der Syndikusrechtsanwalt während der Freistellungsphase ein schützenswertes Interesse hat, vor den mit einem Widerruf der Zulassung verbundenen Nachteilen bewahrt zu werden. 

 

Die Schlechterstellung der in der Freistellungsphase befindlichen Syndikusanwälte gegenüber den angestellten und weiterhin im normalen Umfang tätigen Rechtsanwälten würde darin bestehen, dass sie nicht mehr im Sinne des § 6 Abs.1 des Sozialgesetzbuches VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wären. Ein sachlicher Grund für eine Andersbehandlung sei nicht erkennbar. Im Gegenteil: Ein Widerruf der Zulassung verstoße gegen das in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Gebot der Gleichbehandlung und damit gegen das Diskriminierungsverbot. Der AGH entschied auf dieser Grundlage, dass der klagende Syndikusanwalt seine Zulassung behält.       

 

Alexander Pradka

Beitrag von Alexander Pradka

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