Aus der sicher gutgemeinten Idee, gemeinsam mit den Geschwistern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen und zu führen, kann bisweilen ein rechter Zwist entstehen, der bis vor Gericht geht. Drei Brüder haben diese Erfahrung gemacht. Zwei von ihnen waren zur Einzelvertretung berechtigte Geschäftsführer des Unternehmens. § 9 Absatz 3 der Satzung sah vor, dass die Gesellschaft bei Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten wird. Es kam zum Streit und der eine Bruder wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Der zweite vertretungsberechtigte Bruder sprach dann auch die fristlose Kündigung aus. Das Ganze wurde ein paar Monate später auch noch einmal wiederholt. Worum geht es nun? Der geschasste Geschäftsführer sieht die Kündigungen als unwirksam an und will sein Geschäftsführergehalt ausgezahlt bekommen, vor dem Landgericht hat er damit auch Erfolg. Begründung: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 der Satzung seien nicht erfüllt, der zweite Bruder habe einfaches Geschäftspapier der Gesellschaft für die Kündigung genutzt und auch nicht als Geschäftsführer unterzeichnet. Das heißt, er habe nur in wiederholter Erfüllung des Auftrags der Gesellschafterversammlung die Kündigung erklärt, also die Willenserklärung botenmäßig überbracht. Der Bruder ging vor dem BGH in Revision und verlangt die unter Vorbehalt ausgezahlten Geschäftsführerbezüge zurück.
Objektiver Erklärungswert der Kündigung
Der BGH gibt ihm Recht. Die Annahme des Berufungsgerichts, das vom zweiten Bruder verfasste Kündigungsschreiben enthalte keine individuellen Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungserklärung auch durch die Geschäftsführung in Vertretung der Gesellschaft erklärt worden sei, sei nicht haltbar. „Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll“, heißt es im Urteil des BGH. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer ausdrücklich „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zeichnet, wenn sich seine Stellung wie hier für den Erklärungsempfänger erkennbar durch seine gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz vorgeschriebene Namhaftmachung auf dem Geschäftspapier ergibt. Der BGH ergänzt noch ein wichtiges Detail: Im Kündigungsschreiben wird dem zu kündigenden Geschäftsführer ein Hausverbot erteilt. Der Ausspruch eines solchen falle in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung und war im vorliegenden Fall auch nicht vom Auftrag der Gesellschafterversammlung umfasst. Das spreche zusätzlich dafür, dass auch die Geschäftsführung die Kündigung im Namen der Firma aussprechen wollte.
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