Wegweisendes Urteil zur Rechtsfähigkeit einer LimitedEine britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat, ist weder partei- noch rechtsfähig. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil unter Anwendung der so genannten „milden Sitztheorie“ festgelegt. Nicht zur Anwendung kommt damit eine Fortgeltung der Gründungstheorie, die von Vertretern insbesondere in der Literatur gefordert wird.
Eine britische Limited wollte mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Preisbindung für Kosmetikprodukte erreichen. Mit diesem Anspruch scheiterte sie sowohl vor dem Landgericht München I als auch vor dem Oberlandesgericht. Die Begründung: Sie ist mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO.
Sitztheorie und Sandrocksche Formel
Die Gerichte wenden in dem Verfahren die Sitztheorie an. Auf eine Gesellschaft ist danach das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt. Der Verwaltungssitz der Limited befindet sich in Berlin, weil dort nach Überzeugung der Richter unter Anwendung der so genannten Sandrockschen Formel „die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden“. Trotz mannigfacher Versuche ist der Limited zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Nachweis gelungen, dass der Verwaltungssitz doch im United Kingdom liegen könnte. Da halfen kein Büro, keine Steuererklärung, keine Rechnungen.
Niederlassungsfreiheit greift nicht durch
Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, dass die deutschen Gerichte den „harten Brexit“ verfolgen. Nach dem Ausscheiden des Vereinten Königreiches und Nordirland aus der Europäischen Union sowie dem Ablauf der Übergangsfrist sind die dazu gehörenden Länder als Drittstaaten zu behandeln. Da gilt die Sitztheorie – und etwas anderes „folgt nicht etwa daraus, dass aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020 auf Gesellschaften aus Großbritannien weiterhin die Gründungstheorie anzuwenden sein soll“, so das Urteil des OLG. Dieses Abkommen gewähre keine Rechtsposition, die der Niederlassungsfreiheit in der Ausprägung der EuGH-Rechtsprechung zur freien Wahl von Sitz und anwendbarem Gesellschaftsrecht gleichkomme. Das OLG beruft sich da auf den BGH: Der hatte im Februar 2021 klargestellt, dass die Niederlassungsfreiheit voraussetzt, dass „der Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet wurde, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch die Gesellschaft, tatsächlich auch ein EU-Mitgliedstaat ist“.
Problematische Konsequenzen
Im Ergebnis gilt für die Limited deutsches Recht. Im deutschen Gesellschaftsrecht gilt der numerus clausus der Gesellschaftsformen – und die Limited gibt es da nicht. Ergo ist sie nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Wichtig: Trotzdem ist sie nicht als „Nullum“ anzusehen oder zu behandeln – vielmehr gilt für sie je nach Ausgestaltung das Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die Offene Handelsgesellschaft oder für ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Im zu klärenden Fall handelte es sich übrigens um Letzteres. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte nämlich die einzige Gesellschafterin der Limited gestellt. Konsequenz daraus: vollständige persönliche Haftung. Es ist demnach ratsam, eine deutsche GmbH – allerdings mit dem erforderlichen Stammkapital – zu gründen und diese mit der Limited zu verschmelzen – oder eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen.
(OLG München, 29 U 2411/21 Kart)Bildnachweise: © Unsplash / Adeolu Eletu