Virtuelle Hauptversammlungen sind weiter möglich

Der Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (“COVMG”) vom 27. März 2020 verlängert.
vom 8. September 2021
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Virtuelle Hauptversammlungen sind weiter möglichDer Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (“COVMG”) vom 27. März 2020 verlängert.
Laut Angaben des Robert-Koch-Instituts haben bis zum 7. September 2021 rund 66 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung mindestens eine Impfung gegen das Corona-Virus erhalten. Die Zahl der vollständig Geimpften beläuft sich zu diesem Zeitpunkt auf knapp 62 Prozent. Trotzdem ist der weitere Verlauf der Pandemie ungewiss. Experten stellen sich darauf ein, dass es im Herbst wieder zu gesamtgesellschaftlichen Einschränkungen kommen könnte.
 

Kritisches Infektionsgeschehen

So sagte etwa der Chefvirologe der Berliner Charité, Christians Drosten, in einem Interview gegenüber dem Deutschlandfunk: „Mit dieser Impfquote können wir nicht in den Herbst gehen. Das reicht absolut nicht aus.“ In der Folge werde die Gesellschaft ihre Kontakte wieder einschränken müssen – „das ist ganz klar. Die Infektionslast steigt im Herbst“, so Drosten.
 

Bundestagsbeschluss

„Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen soll vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG um acht Monate bis zum 31. August 2022 erfolgen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen“, heißt es im aktuellen Bundestagsbeschluss. Allerdings „sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“
 

Ermessen des Vorstands

Das bedeutet, dass das Format der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung weiterhin im Ermessen des jeweiligen Vorstands steht. Je nachdem, wie die Entscheidung ausfällt, sollte diese gut begründet werden. Zumindest haben viele Unternehmen – allen voran diejenigen mit einem abweichenden Geschäftsjahr, die schon zu Beginn des kommenden Jahres ihre nächste Hauptversammlung abhalten müssen – Planungssicherheit. Änderungen inhaltlicher Art sieht die aktuelle Gesetzesanpassung nicht vor.
 

Virtuelle HV auch nach der Pandemie?

Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen liegen mittlerweile viele vor. Es wird sicher zu diskutieren sein, inwiefern das Format auch nach dem Ende der Pandemie möglich bleibt. Ein großer Vorteil liegt darin, dass mehr Aktionäre mit deutlich geringerem Aufwand als bisher – man denke nur an die Einsparung von Zeit und Geld im Hinblick auf Reisen und Übernachtungen – an einer virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Trotzdem bleiben bisher Fragen offen – insbesondere, was Teilhabe- und Fragerechte der Aktionäre angeht. Hier ist noch Potenzial für Gesetzesanpassungen vorhanden.
In der kommenden Ausgabe des unternehmensjurist beschäftigen wir uns in einem längeren Beitrag mit dem Thema. Darin geht es um Pros und Contras, außerdem gibt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Lufthansa AG, Carsten Spohr, interessante Einblicke in seine bisherigen Erfahrungen.Bildnachweise: © Unspleash / Nathan Dumlao

Beitrag von Alexander Pradka

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