Grundsätzlich möglich waren hybride und virtuelle Vereinssitzungen zwar schon bisher: Dafür war allerdings eine entsprechende Bestimmung in der Satzung des Vereins zwingende Voraussetzung. Das ist nun nicht mehr der Fall. Beschleunigt hat die Digitalisierung des deutschen Vereinsrechts die Corona-Pandemie. Während der Phase der Kontaktbeschränkung existierte eine Sonderregelung, nach der es Vereinen ohne Satzungsänderung möglich war, ihre Sitzungen im Wege virtueller Zusammenkünfte abzuhalten. Diese Regelung ist allerdings schon seit dem 31. August des vergangenen Jahres nicht mehr gültig. Zunächst hatte der deutsche Gesetzgeber die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht fest etabliert. Ein weiterer Schritt war die Ermöglichung der Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht. Jetzt zieht das Vereinsrecht nach.
Buschmann: Digitalisierung des Rechts weiter voranbringen
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann berichtet anlässlich des Inkrafttretens von „guten Erfahrungen“, die Vereine in der Bundesrepublik mit „diesen Formaten“ gemacht haben. Insofern sei die Erleichterung bei den Voraussetzungen für hybride und virtuelle Vereinssitzungen ein „logischer nächster Schritt“. Er kündigte außerdem an, die Digitalisierung des Rechts weiter voranzubringen. „Zum Beispiel werden wir auch im Wohnungseigentumsgesetz virtuelle Versammlungen erleichtern.“
Unterschiedliche Voraussetzungen
Möchte ein Verein künftig seine Mitgliederversammlung komplett online abhalten, muss das Einberufungsorgan, also in der Regel der Vorstand, dazu ermächtigt sein. Dafür reicht der Beschluss der Mitglieder des Vereins aus, auch die Beschlussfassung unterliegt keiner spezifischen Form, er muss also nicht im Rahmen einer Mitgliederversammlung getroffen sein. Wird er dort getroffen, reicht Stimmenmehrheit, außerhalb der Mitgliederversammlung kann er nur mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden. Im Falle einer hybriden Mitgliederversammlung kann der Vorstand die entsprechende Einberufung ohne Ermächtigung vornehmen. Die neuen Regelungen sind auch auf die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Initiiert wurden die gesetzlichen Änderungen vom Bundesrat.
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