1991 und 2007 hatte der irische Staat zwei Gesellschaften irischen Rechts, die zum Apple-Konzern gehören, jedoch steuerlich nicht in Irland ansässig waren – Apple Sales International und Apple Operations Europe –, Tax Rulings – Steuervorbescheide. Die Kommission nahm 2016 an, dass den genannten Gesellschaften von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugutegekommen sei. Die im Raum stehenden 13 Milliarden Euro beruhen auf Schätzungen der Kommission. Auf Klagen der beiden Gesellschaften hin erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss 2020 für nichtig. Begründung: Die Kommission habe nicht dargetan, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre. Apple betonte, dass die Erträge der beiden irischen Tochterfirmen vor allem in den USA zu versteuern gewesen seien – deshalb monierte der Konzern, doppelt zur Kasse gebeten worden zu sein.
Rechtswidrige Beihilfe
Dieses Urteil hat der EuGH nun aufgehoben. Die Kommission habe hinreichend nachgewiesen, dass die von den Apple-Gesellschaften gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die durch Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Der EuGH bestätigt die Auffassung der EU-Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns zu vergleichen sind, sondern mit denen von Apple Sales International und Apple Operations Europe – und dabei insbesondere mit den Einheiten, die nicht in Irland ihren Verwaltungssitz haben. Die 13 Milliarden Euro liegen seit Beginn des Rechtsstreits auf einem Treuhandkonto.
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