Sportwettbetrug Ausschlusskriterium für Geschäftsführeramt

Wer sich des Sportwettbetrugs oder der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben schuldig gemacht hat, kann kein Geschäftsführer sein. Es fehlt dann „per se“ an der Eignung, dessen Aufgabenbereiche auszuüben. Da hilft auch kein Tricksen bei der im GmbH-Gesetz vorgesehenen Versicherung bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister.
vom 11. August 2022
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Sportwettbetrug Ausschlusskriterium für Geschäftsführeramt

Wer sich des Sportwettbetrugs oder der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben schuldig gemacht hat, kann kein Geschäftsführer sein. Es fehlt dann „per se“ an der Eignung, dessen Aufgabenbereiche auszuüben. Da hilft auch kein Tricksen bei der im GmbH-Gesetz vorgesehenen Versicherung bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister.
von Alexander PradkaEin Gesellschafter und bestellter Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten UG meldete Gesellschaft, Vertretungsregelung und seine Bestellung zur Eintragung ins Handelsregister an. Beigefügt fand sich die Versicherung, dass keine Umstände vorlägen, die ihn vom Amt des Geschäftsführers ausschließen. Konkret führte er aus, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen Betruges, Computerbetruges, Subventionsbetruges, Kapitalanlagebetruges, Kreditbetruges, Untreue oder des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden sei. Was fehlte, waren entsprechende Angaben zu den 2017 ins Strafgesetzbuch aufgenommenen Tatbestände des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben beziehungsweise deren besonders schwerer Fälle. Das Registergericht lehnte den Eintrag wegen der lückenhaften Versicherung ab.
 

„Statischer“ und „dynamischer“ Verweis

Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 des GmbH-Gesetzes ist eindeutig – und die genannten Delikte sind danach mitumfasst. Der Geschäftsmann berief sich allerdings darauf, dass die aktuell gültige Fassung des GmbH-G älter sei als die Fassung des Strafgesetzbuches, in der die neuen Vermögensdelikte auftauchen. Es handele sich im GmbH-G um einen sogenannten „statischen“ Verweis, daher könnten die neuen Tatbestände nicht umfasst sein. Dem widersprachen alle Instanzen, zuletzt nun der BGH. Danach liegt ein „dynamischer“ Verweis vor. Maßgeblich ist neben dem Wortlaut einer Vorschrift der in einem Gesetz zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers. Und dieser möchte generell Betrugsunrecht sanktionieren. Aus einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gehe hervor, dass Personen, die wegen Vermögensdelikten zu hohen Strafen verurteilt worden sind, per se nicht geeignet sind, den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers auszuüben.
 

Vermögensschutz „durchweg gleichberechtigt“

Dass die Vorschriften zum Sportwettbetrug und zur Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben in erster Linie den Schutz der Integrität des Sports bezwecken, steht dem nicht entgegen, denn: der Vermögensschutz in den Gesetzesmaterialien ist durchweg als gleichberechtigter Gesetzeszweck benannt, so der BGH in seinem Beschluss. Etwas anderes ergibt sich außerdem nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken. Zwar greift die Regelung im GmbH-Gesetz als subjektive Berufswahlregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ein. Dieser Eingriff sei aber auch angesichts des mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchpotenzials gerechtfertigt. Die rechtskräftige Verurteilung wegen einschlägiger Vermögensdelikte widerlege die Eignung zur Geschäftsführertätigkeit. Der Eingriff ist insofern verhältnismäßig, weil die Amtsunfähigkeit auf fünf Jahre beschränkt ist.
BGH, Beschluss, II ZB 8/22Bildnachweise: © IMAGO / Hanno Bode]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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