Schadensersatz für Aktionäre wegen Wertminderung eigener Aktien?

Wie ist das eigentlich, wenn Profisportler – oder deren Trainer – neben ihrer aktiven hauptberuflichen Tätigkeit Werbung für ein Produkt machen? Sind sie deshalb als Künstler einzustufen und müssen infolgedessen Sozialabgaben an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden?
vom 26. Oktober 2021
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Schadensersatz für Aktionäre wegen Wertminderung eigener Aktien?Was einst eine dicke Freundschaft war, ist jetzt Feindschaft, die offen und häufig vor Gericht ausgetragen wird – das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter dem Vorsitz von Dr. Helmut Krenek beschließt die nächste, aber sicher nicht letzte Runde im Kampf Claassen vs. Maschmeyer.
In dem Rechtsstreit begehrte Claassen zwei Dinge: zum einen die Feststellung, dass Maschmeyer sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die Claassen aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrages trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen Maschmeyers in Zeitschriften und in einer Fernsehsendung entstanden seien. Konkret heißt das: Maschmeyer sollte für die Schäden aufkommen, die sich aus der Wertminderung der von Claassen gehaltenen Aktien an seiner Syntellix AG ergeben hätten. Zweitens sollte der Beklagte es unterlassen, gegenüber Organmitgliedern der Aktiengesellschaft und überhaupt Dritten zu behaupten, er schulde Maschmeyer Geld und sei nicht in der Lage zu bezahlen. Früher war Maschmeyer selbst an dem Medizintechnik-Hersteller beteiligt gewesen.
 

Grundsatz der Gleichbehandlung

Dieses Mal geht der Sieg nach Punkten an den beklagten Maschmeyer, in früheren Fällen hatte ja Claassen schon gewonnen. Das Landgericht München lehnt nämlich beide Ansprüche ab. Und jetzt verlassen wir den Boulevard und widmen uns der juristischen Beurteilung: Nach Auffassung der Kammer können einzelne Aktionäre wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Das verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre. Dem Aktionär selbst entstünde darüber hinaus auch kein Schaden „im Rechtssinne“. Er kann nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.
 

Reflexschaden

Die Wertminderung der Beteiligung sei als sich typischerweise beim Gesellschafter realisierender „Reflexschaden“ zu bewerten. Das Landgericht stützt das Urteil auch auf das Wesen des deutschen Aktienrechts: dem Aktiengesetz sei insgesamt die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft beruhenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitglieds „fremd“.
 

Verschwiegenheitspflichten

Auch dem Unterlassungsbegehr war kein Erfolg beschieden: Ein vertraglicher Anspruch ließ sich nicht begründen und auch „im Übrigen“ könne Claassen keine Unterlassung verlangen. Das Landgericht legt fest, dass in der Aussage, Claassen schulde Maschmeyer Geld, keine Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht aus dem Kaufvertrag über Aktien vorliegt. Begründung: Diese Äußerung schadet der Aktiengesellschaft als solche nicht und ist damit gar nicht von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht umfasst. Außerdem handele es sich auf Seiten Maschmeyers um eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist und Vorrang vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Claassens habe. Entscheidend in dem Zusammenhang ist, dass das so lange gilt, solange der Rechtsstreit nicht entschieden ist, in dem Maschmyer wiederum von Claassen Geld verlangt. Es geht weiter in die nächste Runde.
(LG München I, 5 HK O 1687/19))Bildnachweise: © IMAGO / localpic

Beitrag von Alexander Pradka

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