Prozessrolle verhindert Löschung einer GmbH

Maßgeblich für die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist § 74 Abs. 1 GmbHG. Die Beendigung der Liquidation, die Schlussrechnung und die entsprechende Anmeldung sind wesentlich. Wann diese Liquidationsreife erreicht ist, ist im Einzelfall schwierig. „Weitere Abwicklungsmaßnahmen“ könnten dem entgegenstehen.
vom 16. Dezember 2021
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Prozessrolle verhindert Löschung einer GmbHMaßgeblich für die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist § 74 Abs. 1 GmbHG. Die Beendigung der Liquidation, die Schlussrechnung und die entsprechende Anmeldung sind wesentlich. Wann diese Liquidationsreife erreicht ist, ist im Einzelfall schwierig. „Weitere Abwicklungsmaßnahmen“ könnten dem entgegenstehen.
Erst kürzlich hatte das OLG Hamm die Vollzugsreife eines entsprechenden Löschungsantrags verneint. Grund dafür war ein noch ausstehender Körperschaftsteuerbescheid. Das KG Berlin hatte den Fall zu entscheiden, wie sich ein laufender Passivprozess auf das Löschungsbegehren auswirkt. Die Abwicklung einer als Beklagte und Widerklägerin in einem Prozess vor dem Landgericht Berlin auftretenden GmbH war ansonsten weitgehend abgeschlossen. Der Liquidator hatte zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Liquidation beendet und die Firma der Gesellschaft erloschen sei.
 

Vorgeschichte

Er vertrat in diesem Zusammenhang, dass der Passivprozess der Löschung nicht entgegensteht, weil der anhängige Widerklageantrag „nicht werthaltig“ sei. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass der Passivprozess dem Löschungsbegehren entgegenstehe, und dass die Beendigung des Rechtsstreits abzuwarten sei. So lange müsste die Löschung zurückgestellt werden. Die GmbH legte – erfolgreich – Beschwerde dagegen ein. Erfolg hatte sie damit aber nur, weil das KG Berlin die Zwischenverfügung für das falsche Mittel hielt. Nach Ansicht des Senats hätte das Amtsgericht eine Entscheidung treffen müssen.
 

Abwicklungsmaßnahme

In der Sache stimmt das KG dem Amtsgericht insoweit zu, dass der gegen die Beteiligte geführte Gerichtsprozess ein „nicht behebbares Hindernis“ darstellt, das der Löschung der GmbH entgegensteht. Der Senat führt aus, dass für Passivprozesse die Wahrnehmung einer Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten eine „sonstige Abwicklungsmaßnahme“ ist. Der fortwirkende Abwicklungsbedarf besteht unabhängig davon, ob der Kläger Vermögen der Gesellschaft fordert oder nicht.
 

Nachtragsliquidation

Die GmbH würde „sehenden Auges“ ihre Rechts- und Parteifähigkeit verlieren, wenn sie gelöscht würde, bevor der Prozess abgeschlossen ist. Der Verweis auf eine mögliche Nachtragsliquidation helfe nicht weiter. Nach Ansicht des Senats ist dieses Verfahren für Fälle eröffnet, in denen sich „nachträglich Vermögen oder Abwicklungsbedarf herausstellt“. Besteht der Abwicklungsbedarf schon, darf die Löschung nicht unter Verweis, auf eine mögliche Nachtragsabwicklung erfolgen.
(KG Berlin, Beschluss, 22 W 51/21)Bildnachweise: © Unsplash / Sheldon Kennedy

Beitrag von Alexander Pradka

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