Nur in Anwesenheit und nach Identitätsfeststellung

Vergleicht ein ausländischer Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit denen auf anderen Papieren, liegt keine gleichwertige Beurkundung zu einer nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung vor. Notwendig ist eine Unterschrift oder die Anerkennung selbiger nach Identitätsfeststellung in Gegenwart des Notars.
vom 22. Juli 2022
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Nur in Anwesenheit und nach Identitätsfeststellung

Vergleicht ein ausländischer Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit denen auf anderen Papieren, liegt keine gleichwertige Beurkundung zu einer nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung vor. Notwendig ist eine Unterschrift oder die Anerkennung selbiger nach Identitätsfeststellung in Gegenwart des Notars.
von Alexander PradkaDer einzige Geschäftsführer einer GmbH, der selbst auch Gesellschafter ist, meldete die Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen und die Änderung des Gesellschaftsvertrages an. Der Anmeldung fügte er eine Satzungsneufassung sowie Erklärungen über die Genehmigung der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärungen bei. Für die drei anderen Gesellschafter trat er dabei als vollmachtloser Vertreter auf. Eine der Genehmigungserklärungen hatte der Verfahrensbevollmächtige notariell beglaubigt. Die anderen beiden kamen von einem Luxemburger Notar, der die Unterschriften mit anderen im vorliegenden verglichen hatte. Die Urkunde war mit einer Apostille versehen.
 

§ 55 Abs. 1 GmbHG bringt den Notar ins Spiel

Beim Amtsgericht gab es Zweifel an der Wirksamkeit der aus Luxemburg stammenden Dokumente. Es kam zu einer Aufforderung, notariell beglaubigte Genehmigungserklärungen beizubringen. Gegen diese wendete sich der Verfahrensbevollmächtigte mit einer Beschwerde. Dieser hat das Gericht nicht abgeholfen und legte dem Kammergericht Berlin die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Der Senat bestätigte die Ansicht des Kammergerichts, dass ausreichende Übernahmeerklärungen fehlten. Die Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH setzt die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen voraus. Die Formerfordernisse regelt § 55 Abs. 1 GmbHG.
 

Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz

Wie das Kammergericht ausführt, ist Sinn und Zweck der in der Vorschrift vorgesehenen Beteiligung eines Notars zu gewährleisten, dass die übernehmenden Personen tatsächlich demgemäße Erklärungen abgegeben haben. Jetzt hat zwar der Luxemburger Notar die Erklärungen öffentlich beglaubigt, indem er die Echtheit der Unterschriften bestätigte. Indes ist die Beglaubigung der Unterschriften in Abwesenheit der Unterzeichnenden erfolgt. Der Vergleich mit Unterschriften auf anderen Dokumenten kann nach deutschem Recht die notwendige Anwesenheit und Identitätsfeststellung nicht ersetzen. In dem Vorgehen liegt ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 BeurkG, der genau das anordnet.
 

„Soll-Vorschrift“ ist hier missverständlich

Der Senat teilt mit, dass es sich dabei trotz der Fassung als Soll-Vorschrift nicht um eine Ordnungsvorschrift oder gar nur eine Empfehlung handelt. Vielmehr ist die „Einhaltung der Erfordernisse eine notwendige Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung nach deutschem Recht“. Die Regelung stellt sicher, dass „der Notar sich nicht lediglich durch telefonische oder schriftliche Nachfrage – oder wie hier mittels Schriftvergleich – von der Identität der Unterschriften überzeugt. Das Kammergericht bezieht sich insofern auf den Bundesgerichtshof, der das bereits im August 1987 so festgelegt hat. Selbst wenn nach luxemburgischen Recht die Beurkundung so in Ordnung ginge, hilft das den Beteiligten nicht. Es muss deutsches Recht zur Anwendung kommen, weil es um die Übernahme eines Geschäftsanteils an einer GmbH nach deutschem Recht geht und der Vertrag in Deutschland abgeschlossen werden soll.Bildnachweise: © IMAGO / photothek]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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