Geschehen soll dies im sogenannten 1:1-Prinzip. Das heißt, das deutsche Recht trifft keine Vorgaben, die über diejenigen des europäischen Gesetzgebers hinausgehen. Außerdem vermeide der Entwurf eine unnötige Dopplung der Berichtspflichten, heißt es in einer Mitteilung des Justizministeriums. Und: Unternehmen, die einen Bericht nach den europäischen Vorgaben erstellen, sollen damit gleichzeitig auch ihre Berichtspflicht nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfüllen. Schätzungsweise 14.600 deutsche Unternehmen sind von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen, darunter insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften.
Abbau von Bürokratie von Brüssel gefordert
Damit ist die Anzahl derer, die so einen Bericht erstellen müssen, deutlich größer als die Zahl an Unternehmen, die bisher eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten. Eine deutliche Ausweitung erfahren überdies Umfang und Detailtiefe der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zur bisher notwendigen nichtfinanziellen Erklärung. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann betonte in einer Erklärung des Ministeriums, „nicht glücklich“ über die Ausdehnung der Pflichten für Unternehmen zu sein. Sie seien eine „drastische Mehrbelastung“ für die Betroffenen. „Mit unserem Umsetzungsgesetz machen wir das so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich“, so Buschmann. Er versprach, dass die Bundesregierung sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder deutlich zu reduzieren. „Der Abbau von Bürokratie bleibt eine drängende Daueraufgabe.“ Es zeige sich einmal mehr, dass dieser nicht allein in Berlin gelingt, „gerade auch Brüssel ist gefragt“, sagte der Bundesjustizminister.
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