Möglichkeit zur virtuellen Hauptversammlung soll dauerhaft bleiben

Das Bundesministerium der Justiz hat am 10. Februar einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem es die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz etablieren möchte. Der Entwurf ist an die Länder und Verbände gegangen. Diese haben bis zum 11. März Gelegenheit zur Stellungnahme.
vom 11. Februar 2022
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Möglichkeit zur virtuellen Hauptversammlung soll dauerhaft bleibenDas Bundesministerium der Justiz hat am 10. Februar einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem es die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz etablieren möchte. Der Entwurf ist an die Länder und Verbände gegangen. Diese haben bis zum 11. März Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Ministerium begründet den Vorstoß mit den grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des deutschen Aktienrechts. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Dieses Gesetz tritt am 31. August 2022 außer Kraft, so dass eine Grundsatzentscheidung ohnehin ansteht.
 

Enge Voraussetzungen

Künftig sollen die Satzungen der Gesellschaften Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands enthalten können, die eine virtuelle Hauptversammlung ermöglichen. Die Option soll nach Angaben des Ministeriums an enge Voraussetzungen geknüpft sein. Bisher war in der öffentlichen Diskussion stets umstritten, ob und wie Gesellschaften die Aktionärsrechte gewährleisten können, wenn die Versammlung virtuell stattfindet.
 

Beachtung der Aktionärsrechte

„Wir gehen mit der virtuellen Hauptversammlung den nächsten Schritt bei der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Aus einem coronabedingten Provisorium wird wird eine dauerhafte Möglichkeit,“, so der Kommentar von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf. Er betont die Stärkung der Aktionärsrechte: Künftig soll es Mindeststandards für die Aktionärsrechte wie etwa eine Redemöglichkeit in der Versammlung und ein Nachfragerecht für alle Aktionäre geben.“ Gleichzeitig will das Ministerium die Praktikabilität des virtuellen Formats für Unternehmen sicherstellen.
 

Neue Vorschrift: § 118a AktG

Das soll vor allem die Entzerrung des Ablaufs einer Hauptversammlung realisieren. Geplant ist, Ausübungsrechte im Zusammenhang mit relevanten Informations- und Entscheidungsprozessen in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern. Neue zentrale Vorschrift ist § 118a AktG. Die Entscheidung über das Format soll den Aktionären vorbehalten sein. Die Regelung in der jeweiligen Satzung beziehungsweise die Ermächtigung des Vorstands soll auf fünf Jahre befristet sein. Gewährleistet sein müssen die Ausübung der Stimmrechtsabgabe und die Antragstellung in elektronischer Form. Der Vorstand kann festlegen, dass Fragen bis vier Tage vor der Versammlung einzureichen sind, dann besteht aber während der Versammlung ein Nachfragerecht.
 

Mehr Prozesse im Vorfeld

Zur Verbesserung der Transparenz ist der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bereits vor der Versammlung den Aktionären zugänglich zu machen. Ebenfalls im Vorfeld erhalten die Aktionäre Gelegenheit, Stellungnahmen einzureichen. Alle Aktionäre sollen während der Versammlung Redemöglichkeit per Videokommunikation bekommen. Das klingt erst einmal wenig praktikabel. Ein Vorverfahren soll sicherstellen, die Gesamtzeit für die Reden und die Anzahl der Beiträge maßvoll zu gestalten. Außerdem muss den Aktionären eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt sein. Bestehende Regelungen im Aktienrecht sollen Ausdehnung auf die virtuelle Hauptversammlung finden. Das Gesetz gilt auch für die KGaA, die SE sowie den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.Bildnachweise: © Unsplash / LinkedIn Sales Solution

Beitrag von Alexander Pradka

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