Löschung einer GmbH bei steuerrechtlich relevanten Sachverhalten

Wer eine GmbH liquidieren und löschen lassen will, muss einiges beachten. Zunächst sind die Liquidation zu beenden und die Schlussrechnung zu legen. Dann müssen die Liquidatoren das Ende der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Jetzt ist die Frage zu klären gewesen, welche Rolle das Steuerrecht in diesem Zusammenhang haben kann.
vom 19. November 2021
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Löschung einer GmbH bei steuerrechtlich relevanten SachverhaltenWer eine GmbH liquidieren und löschen lassen will, muss einiges beachten. Zunächst sind die Liquidation zu beenden und die Schlussrechnung zu legen. Dann müssen die Liquidatoren das Ende der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Jetzt ist die Frage zu klären gewesen, welche Rolle das Steuerrecht in diesem Zusammenhang haben kann.
Für eine GmbH war Anfang Januar 2020 die Auflösung im Handelsregister eingetragen worden. Ziemlich genau ein Jahr später zeigte der Liquidator die Beendigung zur Eintragung an. Der Geschäftsbetrieb sei endgültig eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr – lediglich Steuernachforderungen stünden noch aus. Da liegt der Knackpunkt dieses Falles.
 

Ausstehender Körperschaftsteuerbescheid

Das zuständige Finanzamt bat nämlich darum, die Firma nicht vor dem 31. Juli 2021 zu löschen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien. Was noch fehle, seien die Steuerklärungen des Jahres 2019. Aus Sicht des Finanzamts könne dem Antrag auf Löschung so lange nicht entsprochen werden, bis die notwendigen Veranlagungen erledigt seien. Im Verfahren hat sich herausgestellt, dass das Finanzamt die elektronisch eingereichten Liquidationsbilanz und Steuererklärung für das Jahr 2019 übersehen hatte. Indes sei die Firma aber nicht wie vom Liquidator angegeben vermögenslos. Gemäß der Liquidationsschlussbilanz verfüge sie über ein Vermögen in Form von Guthaben und Forderungen in Höhe von knapp 42.000 EUR sowie Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1.000 EUR. Infolgedessen stünde noch der Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für das Jahr 2019 aus.
 

Begründete Zweifel

Grundsätzlich genügen hinsichtlich der Vermögenslosigkeit und Ende der Liquidation die vom Liquidator geäußerten Versicherungen im Zusammenhang mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma. Das Oberlandesgericht Hamm, das nun mit dem Fall beschäftigt war, führt dazu aus: „Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.“ Da sich hier noch Nachforderungen oder Erstattungsansprüche ergeben können, sind dergestaltige begründete Zweifel vorhanden. Der Löschungsantrag ist nicht vollzugsreif.
(OLG Hamm, Beschluss, Az 27 W 25/21)Bildnachweise: © IMAGO / Levine-Roberts

Beitrag von Alexander Pradka

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