Keine Verlustrealisierung im Jahr der Insolvenzeröffnung

Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall waren im Streitjahr zu viele Fragen offen gewesen, um eine entsprechende Realisierung zu rechtfertigen.
vom 21. Juli 2022
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Keine Verlustrealisierung im Jahr der Insolvenzeröffnung   

Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall waren im Streitjahr zu viele Fragen offen gewesen, um eine entsprechende Realisierung zu rechtfertigen.
von Alexander PradkaDie Klägerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH erworben. Der Kaufpreis war symbolisch und betrug 1 Euro. Sie gewährte der Gesellschaft außerdem ein Darlehen in Höhe von 320.000 Euro. Schon zu diesem Zeitpunkt hatte es schlecht um das Unternehmen gestanden und das Geld sollte dazu dienen, die drohende Insolvenz abzuwenden. Die Kündigungsfrist für das Darlehen lag bei drei Monaten und im Falle der Insolvenzeröffnung hatten die Parteien das Recht, es sofort zu kündigen. Als Sicherheit erhielt die Klägerin Fahrzeuge im Wert von 38.000 Euro und ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.
 

Einkommensteuerrechtliche Geltendmachung des Verlustes

Es kam, wie es kommen musste, bereits im Herbst desselben Jahres kam es zum Insolvenzverfahren. Für die GmbH war das gleichbedeutend mit der Auflösung. Darüber hinaus kam es zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Die Klägerin hatte kurz zuvor 16.000 Euro als Rückzahlung des Darlehens bekommen. Außerdem hatte sie die Fahrzeuge zum Teil veräußert. Wie der Insolvenzverwalter mitteilte, waren noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 Euro frei. Die Klägerin wollte nun für den Veranlagungszeitraum 2014 einen Verlust in Höhe von 320.001 Euro geltend machen. Sie argumentierte, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rückzahlung des Darlehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei.
 

Noch zu viele Fragen ungeklärt

Das stieß allerdings auf Ablehnung. Es sei 2014 nicht ersichtlich gewesen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Und: Das Darlehen hätte keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die darauffolgende Klage ab. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe die GmbH noch über Vermögen verfügt. Außerdem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden. Aus ex-ante-Sicht sei nicht bekannt, ob der Insolvenzverwalter die bereits zurückgewährten 16.000 Euro anfechten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.
FG Düsseldorf, 10 K 1175/19 EBildnachweise: © Unsplash / Sigmund]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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