Keine Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen gegen Fremdgeschäftsführer Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann der Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbH gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Im Mittelpunkt des Geschehens standen Forderungsausfälle auf Seiten der GmbH in Höhe von knapp einer Million Euro.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte noch anders entschieden und dies mit einer Klagebefugnis „actio pro socio“ begründet. Allerdings steht diese für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegenüber einem Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft. Das erstreckt sich laut BGH aber nicht auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist.
Fremdgeschäftsführer nur der Gesellschaft verpflichtet
Im Personengesellschaftsrecht gibt es zwar Ausnahmefälle, in denen die Gesellschafterklage gegen einen dritten Gesellschaftsschuldner zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Umständen verweigern und der Gesellschaftsschuldner am gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist. Letzteres konnte das OLG in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aber nicht feststellen. Ebenso verneint der BGH eine treuhänderische Sonderrechtsbeziehung oder eine organstreitähnliche Binnenbeziehung als Grundlage für eine Klagebefugnis. Der Fremdgeschäftsführer ist der Gesellschaft an sich verpflichtet, nicht an einzelne Gesellschafter rechtlich gebunden.
Keine Parallele zum Aktienrecht
Der BGH prüfte in dem Verfahren eine Anwendung des § 148 AktG. Daraus lasse sich aber für die Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer „nichts gewinnen“. Die Vorschrift sei auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten und schließe eine actio pro socio außerhalb des Aktienrechts aus. Gesellschafter einer GmbH seien nicht in vergleichbarer Weise schutzwürdig wie die Aktionäre einer AG. Mehr Gewicht spricht der BGH „Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen“ zu, ohne dass das freilich am Resultat etwas ändert.
Zentrale Rolle der Gesellschafterversammlung
Zwangsläufig würde es nämlich zu einer Entwertung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Variante 1 GmbHG führen, wenn dem einzelnen Gesellschafter im Interesse effektiver Anspruchsdurchsetzung eine Klagekompetenz zugebilligt würde. Es sollte schon dem obersten Gesellschaftsorgan überlassen bleiben, ob es einen Geschäftsführer wegen einer potenziellen Pflichtverletzung in Anspruch nimmt. Denn die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse ist für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglich.
Ansprüche auf anderem Weg durchsetzbar
Wie der BGH weiter ausführt, ist es „vorzugswürdig“, den Streit über die weitere Verfolgung eines Anspruchs zunächst zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Bei einer Weigerung der Versammlung hat der einzelne Gesellschafter immer noch die Möglichkeit der Anfechtungs- oder Beschlussfeststellungsklage. Damit ließen sich eine die Billigung der Rechtsverfolgung und die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Durchsetzung des Anspruchs erreichen.
(BGH, II ZR 50/20)Bildnachweise: © Unsplash / Jeremy McGilvrey