Damit hat das OLG die Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Hannover zurückgewiesen. Den Antrag auf die Bestellung eines Notgeschäftsführers hatte die Hannover 96 Sales & Service GmbH gestellt. Dahinter stehen drei Unternehmer aus der Region Hannover. Diese Gesellschaft ist wiederum an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, die sich unter anderem um die Belange der Profifußballmannschaft von Hannover 96 zu kümmern hat. Zurzeit liegt das Team in der Zweiten Fußball-Bundesliga auf Platz sechs und ist mitten im Kampf um die Aufstiegsränge zur ersten Liga. Die Kapitalgeber sehen indes die Lizenz für die Spielzeit 2025/2026 gefährdet. In Kürze muss der Lizenzantrag gestellt werden – und aufgrund von Vorgaben der Deutschen Fußball Liga (DFL) muss ein Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH diesen unterschreiben.
Der Verein kann entscheiden
Laut Gesellschaftsvertrag ist für die Bestellung des Geschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH der Aufsichtsrat zuständig. Dort ist es bis dato nicht gelungen, sich auf eine Person zu einigen. Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass im Notfall anstelle des Aufsichtsrats die Gesellschafterversammlung über die Position des Geschäftsführers entscheiden kann. Auf diese „Ausfallkompetenz“ hatte bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil hingewiesen, mit dem er im vergangenen Jahr die Abberufung von Kind für wirksam erklärt hatte. Da der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. Alleingesellschafter ist, könnte dieser die Entscheidung treffen.
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