Kabinett verkürzt Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung

Das von der Bundesregierung beschlossene dritte Entlastungspaket enthält unter anderen Aspekten auch Veränderungen im Insolvenzrecht. Wesentlicher Bestandteil ist die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung. Einher geht das mit Abmilderung der Insolvenzantragspflicht. Es handelt sich allerdings um zeitlich befristete Regelungen.
vom 10. Oktober 2022
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Konkret beschlossen hat das Kabinett eine Formulierungshilfe von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Mit ihr will die Regierung die insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket umsetzen. Diesen speziellen Weg hat das Kabinett eingeschlagen, weil es laut eigenen Angaben die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen „schnellstmöglich“ umsetzen will. „Eine schnelle Umsetzung ist mir wichtig“, bestätigt Dr. Marco Buschmann. „Sie hilft in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die aber wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können.“
 

Unternehmen sollen Zeit gewinnen

Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. „Diesen Prognosezeitraum verkürzen wir nun auf vier Monate“, so der Bundesjustizminister weiter. „So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf aktuelle Gegebenheiten einzustellen.“ Konkret betroffen ist von den Änderungen § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragsstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

 

Regelung gilt bis Ende 2023

Das Ministerium betont jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 wieder der ursprüngliche Prognosezeitraum relevant sein kann. Nämlich dann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Unberührt bleibt die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit. Von derzeit sechs auf dann acht Wochen verlängert sich die Frist für die Stellung des Insolvenzantrages. Diese ist nach wie vor ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Insofern darf niemand die Höchstfrist ausschöpfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt schon feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht zu erwarten ist.Bildnachweise: © Unsplash / Romain Dancre]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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