Die VARTA AG hatte dem zuständigen Amtsgericht einen Restrukturierungsplan auf Grundlage des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) vorgelegt. Dieser sah eine Kapitalherabsetzung auf Null vor, außerdem einen Bezugsrechtsausschluss für die Beschwerdeführer und die weiteren Streubesitzaktionäre. Der Restrukturierungsplan bedeutete für sie letztlich, dass sie ohne Entschädigung aus der AG ausscheiden. An der im Plan vorgesehenen Kapitalerhöhung nehmen im Ergebnis nur der Mehrheitsaktionär, der bisher 50,1 Prozent des Grundkapitals hält, und ein Investor teil. Das Amtsgericht hatte den Plan bestätigt und Anträge auf Versagung der Planbestätigung zurückgewiesen. Sofortige Beschwerden vor dem Landgericht waren auch schon als unzulässig eingestuft worden. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans sei gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft mache, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt sei als ohne und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden könnte. Der Beschwerdeführer müsse im Rahmen der Glaubhaftmachung realistische, für ihn günstigere Alternativszenarien zu dem Restrukturierungsplan konkret darstellen und sich mindestens mit der im Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsberechnung auseinandersetzen. Die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung hat das Landgericht verneint.
Kein Bezug zum Beschluss des Landgerichts
Die Aktionäre sehen sich durch die gerichtlichen Beschlüsse in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des StaRUG, führt das Bundesverfassungsgericht aus, insbesondere nicht gegen die Regelung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG, auf die das Landgericht bei seiner Entscheidung abgestellt hat. Dieses sei sogar auf Alternativszenarien zum Restrukturierungsplan eingegangen und habe diese ausführlich gewürdigt. Es sei beispielsweise nicht näher ausgeführt worden, welche Aktionäre konkret zu Kapitalerhöhungen bereit wären und auch nicht in welchem Umfang – was ja den erheblichen Kapitalbedarf der VARTA AG decken könnte. Zudem fehle es am Vortrag konkreter Umstände, aufgrund derer von einer Bereitschaft der beiden Investoren zur Erbringung substanzieller Beiträge bei fortbestehenden Bezugsrechten der Streubesitzaktionäre auszugehen wäre. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt, besitzen die erhobenen Rügen inhaltlich keinen ausreichenden Bezug zum angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Die Verfassungsbeschwerde gehe speziell in ihrer Rüge der Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht näher auf den Beschluss ein, sondern behandele losgelöst davon illegitime Ziele, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans.
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