Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG und hatte deren Gewerbeverlust übernommen. Im Wege einer Verschmelzung war das Vermögen der Kommanditgesellschaft angewachsen. Die GmbH führte den Betrieb der KG zunächst weiter, in den Feststellungsbescheiden 2011 und 2012 blieb der zum 31. Dezember 2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG erhalten. 2013 veräußerte die GmbH ihr operatives Geschäft durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte. Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt den Gewerbeverlust als untergegangen an und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Dagegen wehrte sich die GmbH vor dem Finanzgericht – mit Erfolg.
Unerheblichkeit der Unternehmensidentität
Der Bundesfinanzhof unterstützt die Entscheidung und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Für den vom Finanzamt angenommenen Untergang des ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts fehle es an der rechtlichen Grundlage. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.
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