Gemäß dem entsprechenden Beschluss sind funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register für die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Tatsächliche wie potenzielle Geschäftspartner sollen sich in zuverlässiger Weise informieren können. Widerspruchsmöglichkeiten aus dem Datenschutzrecht existieren hier keine.
Ausgangspunkt war eine behauptete Gefährdungssituation
Der Entscheidung des OLG Celle lag der Fall zugrunde, dass ein Geschäftsführer seinen Wohnort nicht im Handelsregister aufgeführt haben wollte. Der Grund: Er fürchtet um die Sicherheit von Leib und Leben. Sein Geschäft hat mit Sprengstoff zu tun und er sieht die Gefahr einer Entführung oder eines Raubes. Was das OLG Celle nicht geklärt hat, ist die Frage, ob bei einer tatsächlichen Gefährdung des Geschäftsführers eine Löschung der Angaben in Betracht käme und in welchem Verfahren diese dann zu erreichen wäre. Vorliegend war die Gefährdung rein theoretischer Natur, der Geschäftsführer hatte sie nicht näher konkretisiert. Argumentiert wurde außerdem damit, dass nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift im Handelsregister aufgeführt sind. Der Geschäftsführer geht nun im Wege der Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor.
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